Kumi
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Included a direct link to the "main" branch in the README to reference the definitive version of the statuten.tex file. This change aims to make it easier for readers to find the most current and authoritative version of the statutes, ensuring clarity and reducing potential confusion regarding the document's location. The adjustment also brings a minor grammar correction in the section concerning electronic communication protocols by the board, enhancing the document's readability. |
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statuten.tex |
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20. Februar 2024 |
Private.coffee Statuten
Dieses Dokument wird nur aus Gründen der Einfachkeit zur Verfügung gestellt. Die verbindliche, beschlossene und bei der Vereinsbehörde eingereichte Version der Statuten befindet sich in statuten.tex am "main" Branch. Diese Version sollte inhaltsgleich sein, sollten aber doch Unterschiede vorliegen, geht die LaTeX-Version vor.
Note: An English translation of the statutes is available on the "english" branch. Currently, the German version in statuten.tex is the legally valid version as enacted by the General Assembly.
§ 1: Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen Private.coffee - Verein zur Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität. Die Kurzbezeichnung lautet Private.coffee.
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Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.
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Zweigvereine können im In- und Ausland errichtet werden. Sie sind rechtlich selbständig und haben eigene Statuten, die jedoch dem Vereinsstatut nicht widersprechen dürfen.
§ 2: Zweck
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Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität.
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Er versteht sich als progressive Organisation, die sich für Rechte und Freiheiten der Menschen sowie gesellschaftliche Teilhabe und Sicherheit im digitalen und analogen Raum einsetzt.
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Die Ziele umfassen insbesondere die Bewusstseinsbildung für die verantwortungsvolle Nutzung von Technologien und die Bedeutung von Privatsphäre und digitaler Souveränität, sowie die Förderung und Weiterentwicklung freier, quelloffener, zugänglicher, datensparsamer, dezentralisierter und sicherer Technologien.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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Als ideelle Mittel dienen:
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Einrichtung und Betrieb von öffentlichen Websites, Services und sonstigen elektronischen Medien und elektronischer wie physischer Infrastruktur,
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Entwicklung, Betrieb und Verbreitung von freier Software, freier Hardware und sonstigen freien Inhalten, sowie die Förderung der Entwicklung, Betrieb, Verbreitung und Verwendung dieser Technologien,
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Veranstaltungen und Bildungsangebote (Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Seminare, Kurse, Workshops, Messen, Kongresse, Stammtische, Barcamps, etc.),
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Unterstützung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
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Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Öffentlichkeit,
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Beratung und Unterstützung von Privatpersonen, Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Stellen,
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Durchführung von Kampagnen, Aktionen und sonstigen Maßnahmen,
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Herausgabe von digitalen und analogen Publikationen (Websites, Blogs, Zeitschriften, Bücher, Videos, Filme, Podcasts, etc.),
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Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit,
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Erstellung von Gutachten, Studien, Analysen, etc.,
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Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial,
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Verfassen von Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, etc.,
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sonstige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseaussendungen, Interviews, Werbung, etc.), sowie
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die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
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Als materielle Mittel dienen:
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Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
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Subventionen und Förderungen,
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Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
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Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.),
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Erträge aus Vereinsveranstaltungen (Teilnahmegebühren, etc.) und Publikationen,
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Honorare und Aufwandsentschädigungen,
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Erträge aus Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen,
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Sponsorings, Lizenzgebühren und Werbeeinnahmen.
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§ 4: Arten der Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (Abs. 2), außerordentliche (Abs. 3), ruhende (Abs. 4) und Ehrenmitglieder (Abs. 5).
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Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
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Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.
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Ruhende Mitglieder sind solche, die sich vorübergehend aus der Vereinstätigkeit zurückziehen. Sie haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand kann die ruhende Mitgliedschaft beantragt oder die vorhergehende ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft wiederaufgenommen werden.
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Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur Zielsetzung des Vereins bekennen. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied steht nur natürlichen Personen offen.
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Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand hat die Aufnahme binnen vier Wochen zu beschließen. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht die Berufung an das Schiedsgericht, wenn ein solches nicht besteht oder nicht beschlussfähig ist an die Generalversammlung, zu.
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Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
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Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
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Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Bis ein Beschluss über diesen Antrag ergeht, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand ruhend gestellt werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Der Verein verpflichtet sich, alle Personen unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem Status gleichberechtigt zu behandeln und zu fördern.
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Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
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Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, bis zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge ruhend stellen.
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Ist es einem Mitglied nicht möglich, ausstehende Mitgliedsbeiträge zu begleichen, kann es beim Vorstand eine Reduktion oder Nachsicht des Mitgliedsbeitrages beantragen.
§ 8: Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Artikel 9, 10), der Vorstand (Artikel 11, 12, 13), die Rechnungsprüfung (Artikel 14) und das Schiedsgericht (Artikel 15).
§ 9: Generalversammlung
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Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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Beschluss des Vorstands,
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Beschluss der Generalversammlung,
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schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
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Verlangen der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG 2002),
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Beschluss eines Mitglieds der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG 2002) oder
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Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratel
binnen vier Wochen statt.
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Die Generalversammlung kann auch als Online-Veranstaltung, als hybride Online- und Offline-Veranstaltung, oder als dezentralisierte Veranstaltung mit mehreren Veranstaltungsorten abgehalten werden. Der Vorstand hat in diesem Fall geeignete Vorkehrungen zu treffen, die technische Verfügbarkeit der Remote-Teilnahme an den vorgesehenen Teilnahmeorten und die Integrität von Abstimmungen sicherzustellen.
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Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, E-Mail, o.a.) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfung (Abs. 2 lit. e) oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratel (Abs. 2 lit. f).
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Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
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Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind, teilnahmeberechtigt und verfügen über Rede- und Antragsrecht. Juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten, wobei nur eine natürliche Person pro juristischer Person das Rede- und Antragsrecht, und gegebenenfalls das Stimmrecht, ausüben darf.
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Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, deren Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
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Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
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Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Der Vorsitz kann darüber hinaus eine weitere Verschiebung um bis zu 90 Minuten festsetzen, sofern davon auszugehen ist, dass dadurch verhinderten Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht wird.
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Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obperson, in deren Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Das Protokoll wird von der Schriftführung des Vorstands geführt.
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Abweichend von Abs. 13 kann das einberufende Organ beschließen, dass die Generalversammlung von einem anderen ordentlichen Mitglied geleitet und/oder protokolliert wird. In diesem Fall ist die Generalversammlung bei Beginn der Sitzung darüber zu informieren.
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Über den Ablauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der verfassenden Person und von der Person, die den Vorsitz führt, zu unterzeichnen ist. Es ist allen Mitgliedern binnen zwei Wochen nach der Generalversammlung zuzusenden und auf vom Vorstand zu bestimmende Weise zu veröffentlichen. In der veröffentlichten Form sind die Namen der Mitglieder unkenntlich zu machen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls sind vor der nächsten Generalversammlung beim Vorstand schriftlich zu erheben, und in dieser zu behandeln.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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Beschlussfassung über den Voranschlag;
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Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung;
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Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfung;
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Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein;
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Entlastung des Vorstands;
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Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
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Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
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Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich der Obperson und der Kassaführung. Der Vorstand kann um weitere Personen erweitert werden. Insbesondere kann eine Stellvertretung für die Obperson und die Kassaführung, sowie eine Schriftführung bestellt werden. Überdies können weitere Personen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben bestellt werden.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
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Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist die Rechnungsprüfung verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch die Rechnungsprüfung handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratel beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung von der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen von der Kassaführung, einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, zumindest aber zwei, anwesend ist.
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Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so fasst er seine Beschlüsse einstimmig. Bei mehr als zwei Mitgliedern im Vorstand fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obperson, bei Verhinderung die der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die der Kassaführung.
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Mitglieder des Vorstandes müssen mögliche Interessenkonflikte offenlegen und dürfen bei Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, nicht abstimmen, sofern dadurch die Beschlussfähigkeit des Vorstandes nicht beeinträchtigt wird.
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Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung die Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die Kassaführung. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
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Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11), Rücktritt (Abs. 12) und durch sonstige Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (Abs. 13).
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Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) der Nachfolge wirksam.
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Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt seine Funktion im Vorstand mit dem Austritt. Der Vorstand hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Sinngemäß gilt dies auch bei Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft aus anderem Grund.
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Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, aus wichtigen Gründen vom Vorsitz die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
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Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
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Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. a - d dieser Statuten;
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Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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Verwaltung des Vereinsvermögens;
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Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
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Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
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Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obperson, in Geldangelegenheiten der Unterschrift der Obperson und der Kassaführung. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der Obperson erteilt werden, in Geldangelegenheiten nur gemeinsam mit der Kassaführung.
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Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Soweit zumutbar und möglich ist zuvor das Einvernehmen mit einem zweiten Vorstandsmitglied herzustellen. Im Innenverhältnis bedürfen diese Anordnungen jedenfalls der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Die Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
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Der Schriftführung obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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In den Fällen der Abs. 5 und 6 kann der Vorstand im Einzelfall abweichende Verantwortlichkeiten festlegen.
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Die Kassaführung ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson, der Schriftführung und der Kassaführung ihre Stellvertretungen. Sofern keine Schriftführung bestellt ist, fallen die entsprechenden Aufgaben an die Kassaführung.
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Der Vorstand kann sich in Bezug auf seine internen Abläufe eine Geschäftsordnung geben, die nicht den Statuten widersprechen darf.
§ 14: Rechnungsprüfung
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Die Generalversammlung wählt eine Rechnungsprüfung bestehend aus mindestens zwei Personen. Die Funktionsperiode ist identisch mit der des Vorstands; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in der Rechnungsprüfung ist persönlich auszuüben.
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Die Mitglieder der Rechnungsprüfung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung hat dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
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Die Mitglieder der Rechnungsprüfung haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben im Vorstand aber kein Rede-, Antrags- oder Stimmrecht. Sie sind vom Vorstand laufend über die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Nähere Regelungen können zwischen Vorstand und Rechnungsprüfung vereinbart werden.
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Die Rechnungsprüfung hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und allenfalls in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen.
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Stellt die Rechnungsprüfung Fehlverhalten eines Mitglieds oder Organs fest, so hat sie nach ihrem Ermessen den Vorstand zu informieren, das Schiedsgericht anzurufen oder eine außerordentliche Generalversammlung zu verlangen (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder einzuberufen (§ 9 Abs. 2 lit. e).
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Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
§15: Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Schiedsgericht ist persönlich auszuüben. Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Werden weniger als drei Mitglieder von der Generalversammlung gewählt, so ist das Schiedsgericht handlungsunfähig und kann nicht angerufen werden.
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Ist das Schiedsgericht ausreichend besetzt und wird es angerufen, so bildet es aus seiner Mitte einen Senat zu drei Personen. Die Mitglieder des Senats dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen auch nicht in der Sache befangen sein. Kann kein Senat gebildet werden, so ist der Fall abzuweisen.
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Der Senat entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Er entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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In seinen Entscheidungen kann der Senat insbesondere Beschlüsse der Organe aufheben, Aufträge an den Vorstand oder Prüfaufträge an die Rechnungsprüfung erteilen, sowie Mitgliedschaften beenden oder ruhend stellen. Er ist in seinen Entscheidungen an die geltenden Statuten und die anwendbaren Gesetze gebunden.
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Wird durch Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schiedsgericht die Besetzung des Schiedsgerichts unzureichend, so kann bis zur nächsten Generalversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand jedes ordentliche Mitglied des Vereins vorübergehend als Ersatzmitglied in das Schiedsgericht berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitz des Schiedsgerichts.
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Im Übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
§ 16: Zweigvereine
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Der Verein kann Zweigvereine errichten. Diese haben eigene Organe und sind rechtlich selbständig. Sie dürfen "Private.coffee" als Teil ihres Namens führen. Sie müssen jedenfalls in ihrer Bezeichnung auf ihre Eigenschaft als Zweigverein hinweisen.
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Die Errichtung eines Zweigvereins bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung, die auch die Statuten des Zweigvereins zu beschließen hat. Die Statuten des Zweigvereins dürfen zu den Statuten des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
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Die Mitglieder des Zweigvereins sind außerordentliche Mitglieder des Vereins, falls die Generalversammlung keine abweichende Regelung trifft. Die Mitgliedschaft im Zweigverein endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
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In Bezug auf Mitgliedsbeiträge und die Aufteilung dieser Beiträge zwischen Verein und Zweigverein, sowie die dazu erforderlichen Datenübermittlungen kann der Vorstand mit dem Zweigverein eine gesonderte Vereinbarung treffen, soweit die Generalversammlung diesbezüglich keine Regelung trifft.
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Das Schiedsgericht, wenn dieses nicht handlungsfähig ist der Vorstand, kann dem Zweigverein die Nutzung des Vereinsnamens untersagen, wenn der Zweigverein gegen die Statuten des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
§ 17: Datenschutz und Verschwiegenheit
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Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen nur im Rahmen der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und solange und soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
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Zu diesem Zweck hat der Vorstand geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, und im Rahmen einer Datenschutzrichtlinie zu dokumentieren.
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Daten, die keiner Aufbewahrungsfrist unterliegen, sind zu löschen, sobald sie für die Vereinszwecke nicht mehr benötigt werden.
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Die Organe des Vereins sind den Mitgliedern gegenüber zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung vom Vorstand oder von der Generalversammlung beschlossen wurde oder deren Geheimhaltung sich aus der Natur der Sache ergibt, insbesondere in Bezug auf persönliche Daten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.
§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins
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Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Person zu bestimmen, die mit der Liquidation beauftragt wird, und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
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Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
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Die freiwillige Auflösung erstreckt sich nur auf Zweigvereine, wenn und soweit dies von der Generalversammlung ausdrücklich beschlossen wird.
§ 19: Verwendung der Vereinsmittel bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
§ 20: Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Statuten umfasst die Bezeichnung "schriftlich" auch elektronische Dokumente, insbesondere E-Mails oder sonstige vom Vorstand zur Verfügung gestellte Kommunikationswege. Der Vorstand entscheidet über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen im elektronischen Schriftverkehr (z.B. elektronische Signaturen, Verschlüsselungen, etc.).
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Soweit eine Funktionsperiode als "ein Jahr" angegeben ist, ist damit der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen gemeint, beginnend mit der Wahl des jeweiligen Organs und endend mit der Wahl des Nachfolgeorgans.