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Datum: 20. Februar 2024
Date: February 20, 2024
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# Private.coffee Statuten
# Private.coffee Statutes
> Dieses Dokument wird nur aus Gründen der Einfachkeit zur Verfügung
> gestellt. Die verbindliche, beschlossene und bei der Vereinsbehörde
> eingereichte Version der Statuten befindet sich in [statuten.tex](statuten.tex)
> am ["main" Branch](https://git.private.coffee/PrivateCoffee/Statuten/src/branch/main)
> und dem zugehörigen PDF-Output [statuten.pdf](statuten.pdf).
> Die hier angezeigte Version sollte inhaltsgleich sein, sollten aber doch
> Unterschiede vorliegen, geht die LaTeX-Version vor.
> Note: This is a translation of the German statutes. In case of discrepancies, the German version is authoritative.
> Aus technischen Gründen wird die zweite Ebene der Nummerierung in den
> Aufzählungen nicht korrekt dargestellt. Im Git-Interface wird sie als
> römische Ziffern dargestellt (i., ii.,...), im PDF-Output als lateinische
> Kleinbuchstaben (a., b.,...). Dies führt zu einer inkonsistenten
> Darstellung von Referenzen. Die korrekte Darstellung ist im LaTeX-Output
> gegeben.
> For clarity, "§" is read as "section", equivalent to "§"/"Paragraph" in German, and "para." is read as "paragraph", equivalent to "Abs."/"Absatz" in German.
> Note: An English translation of the statutes is available on the
> ["english" branch](https://git.private.coffee/PrivateCoffee/Statuten/src/branch/english).
> Currently, the German version in [statuten.tex](statuten.tex) is
> the legally valid version as enacted by the General Assembly.
> For technical reasons, the second level of enumerations is in roman numerals (i., ii.,...) in the rendering of this document in the Forgejo interface, but in the original German LaTeX document it is based on, it is in lowercase latin letters (a., b.,...), which causes discrepancies in the references.
## § 1: Name und Sitz
## § 1: Name and Location
1. Der Verein führt den Namen **Private.coffee - Verein zur Förderung
von Privatsphäre und digitaler Souveränität**. Die Kurzbezeichnung
lautet **Private.coffee**.
1. The association ("Verein") is named **Private.coffee - Association for the Promotion of Privacy and Digital Sovereignty** ("Private.coffee Verein zur Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität"). The short name is **Private.coffee**.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf
das Bundesgebiet der Republik Österreich.
2. The association is based in Graz and extends its activities to the federal territory of the Republic of Austria.
3. Zweigvereine können im In- und Ausland errichtet werden. Sie sind
rechtlich selbständig und haben eigene Statuten, die jedoch dem
Vereinsstatut nicht widersprechen dürfen.
3. Branch associations can be established domestically and abroad. They are legally independent and have their own statutes, which must not contradict the association's statutes.
## § 2: Zweck
## § 2: Purpose
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt die Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität.
1. The association, whose activities are not aimed at profit, aims to promote privacy and digital sovereignty.
2. Er versteht sich als progressive Organisation, die sich für Rechte
und Freiheiten der Menschen sowie gesellschaftliche Teilhabe und
Sicherheit im digitalen und analogen Raum einsetzt.
2. It sees itself as a progressive organization that advocates for people's rights and freedoms, as well as societal participation and security in both digital and analog spaces.
3. Die Ziele umfassen insbesondere die Bewusstseinsbildung für die
verantwortungsvolle Nutzung von Technologien und die Bedeutung von
Privatsphäre und digitaler Souveränität, sowie die Förderung und
Weiterentwicklung freier, quelloffener, zugänglicher,
datensparsamer, dezentralisierter und sicherer Technologien.
3. The goals include in particular raising awareness for the responsible use of technologies and the importance of privacy and digital sovereignty, as well as promoting and developing free, open-source, accessible, data-efficient, decentralized, and secure technologies.
## § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
## § 3: Means to Achieve the Association's Purpose
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
1. The purpose of the association shall be achieved through the ideal and material means listed in paragraphs 2 and 3.
2. Als ideelle Mittel dienen:
2. Ideal means include:
1. Einrichtung und Betrieb von öffentlichen Websites, Services und
sonstigen elektronischen Medien und elektronischer wie
physischer Infrastruktur,
1. Establishment and operation of public websites, services, and other electronic media and infrastructure, both electronic and physical,
2. Entwicklung, Betrieb und Verbreitung von freier Software,
freier Hardware und sonstigen freien Inhalten, sowie die Förderung
der Entwicklung, Betrieb, Verbreitung und Verwendung dieser
Technologien,
2. Development, operation, and distribution of free software, free hardware, and other free content, as well as promoting the development, operation, distribution, and use of these technologies,
3. Veranstaltungen und Bildungsangebote
(Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Seminare, Kurse,
Workshops, Messen, Kongresse, Stammtische, Barcamps, etc.),
3. Events and educational offerings (discussion events, lectures, seminars, courses, workshops, trade fairs, congresses, regulars' tables, barcamps, etc.),
4. Unterstützung und Durchführung von Forschungs- und
Entwicklungsprojekten,
4. Support and implementation of research and development projects,
5. Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Öffentlichkeit,
5. Raising awareness and educating the public,
6. Beratung und Unterstützung von Privatpersonen, Unternehmen,
Organisationen und öffentlichen Stellen,
6. Advising and supporting individuals, companies, organizations, and public bodies,
7. Durchführung von Kampagnen, Aktionen und sonstigen Maßnahmen,
7. Conducting campaigns, actions, and other measures,
8. Herausgabe von digitalen und analogen Publikationen (Websites,
Blogs, Zeitschriften, Bücher, Videos, Filme, Podcasts, etc.),
8. Publishing digital and analog publications (websites, blogs, magazines, books, videos, films, podcasts, etc.),
9. Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Politik, Verwaltung,
Wirtschaft und Öffentlichkeit,
9. Representing the interests of the association to politics, administration, business, and the public,
10. Erstellung von Gutachten, Studien, Analysen, etc.,
10. Creating expert opinions, studies, analyses, etc.,
11. Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial,
11. Creating and distributing informational material,
12. Verfassen von Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, etc.,
12. Drafting statements, opinions, etc.,
13. sonstige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseaussendungen,
Interviews, Werbung, etc.), sowie
13. Other public relations work (e.g., press releases, interviews, advertising, etc.), and
14. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke verfolgen.
14. Cooperation with other organizations pursuing the same or similar purposes.
3. Als materielle Mittel dienen:
3. Material means include:
1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
1. Entry fees and membership dues,
2. Subventionen und Förderungen,
2. Subsidies and grants,
3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
3. Donations, collections, bequests, and other contributions,
4. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.),
4. Asset management (e.g., interest, other capital income, income from rental and leasing, etc.),
5. Erträge aus Vereinsveranstaltungen (Teilnahmegebühren, etc.) und
Publikationen,
5. Revenues from association events (participation fees, etc.) and publications,
6. Honorare und Aufwandsentschädigungen,
6. Fees and expense allowances,
7. Erträge aus Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen,
7. Revenues from consulting services and other services,
8. Sponsorings, Lizenzgebühren und Werbeeinnahmen.
8. Sponsorships, licensing fees, and advertising revenue.
## § 4: Arten der Mitgliedschaft
## § 4: Types of Membership
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (Abs. 2),
außerordentliche (Abs. 3), ruhende (Abs. 4) und Ehrenmitglieder
(Abs. 5).
1. The members of the association are divided into regular (para. 2), extraordinary (para. 3), dormant (para. 4), and honorary members (para. 5).
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
2. Regular members are those who fully participate in the association's work.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten
Mitgliedsbeitrags fördern.
3. Extraordinary members are those who primarily support the association's activity by paying a membership fee set for them.
4. Ruhende Mitglieder sind solche, die sich vorübergehend aus der
Vereinstätigkeit zurückziehen. Sie haben die Rechte und Pflichten
der außerordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des
Mitgliedsbeitrags befreit. Durch schriftliche Mitteilung an den
Vorstand kann die ruhende Mitgliedschaft beantragt oder die
vorhergehende ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft
wiederaufgenommen werden.
4. Dormant members are those who temporarily withdraw from the association's activities. They have the rights and obligations of extraordinary members but are exempt from paying membership fees. Dormant membership can be requested or the previous regular or extraordinary membership resumed by written notice to the board.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben die Rechte und
Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung
des Mitgliedsbeitrags befreit.
5. Honorary members are persons appointed for special services to the association. They have the rights and obligations of regular members but are exempt from paying membership fees.
## § 5: Erwerb der Mitgliedschaft
## § 5: Acquisition of Membership
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die sich zur Zielsetzung des Vereins bekennen. Die
Aufnahme als ordentliches Mitglied steht nur natürlichen Personen
offen.
1. Any natural or legal person who commits to the association's objectives can become a member of the association. Only natural persons are eligible for regular membership.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Der Vorstand hat die Aufnahme binnen vier Wochen
zu beschließen. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht die Berufung an
das Schiedsgericht, wenn ein solches nicht besteht oder nicht
beschlussfähig ist an die Generalversammlung, zu.
2. The board decides on the admission of regular and extraordinary members. Admission can be denied without giving reasons. The board has to decide on the admission within four weeks. If admission is denied, an appeal can be made to the arbitration court, and if such does not exist or is not capable of making a decision, to the general assembly.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung.
3. The appointment as an honorary member is made upon the proposal of the board by the general assembly.
## § 6: Beendigung der Mitgliedschaft
## § 6: Termination of Membership
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
1. Membership expires through death, for legal persons through the loss of legal personality, through voluntary resignation, and through exclusion.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits
geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
2. Resignation can take place at any time. It must be communicated to the board in writing. There is no claim for a refund of already paid membership fees.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
3. The board can exclude a member if they are in arrears with the payment of membership fees for more than six months despite two written reminders with a reasonable grace period. The obligation to pay the due membership fees remains unaffected.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
4. The board can also decree the exclusion of a member from the association due to gross violation of other member obligations and dishonorable behavior.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden. Bis ein Beschluss über diesen Antrag
ergeht, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand ruhend gestellt werden.
5. The revocation of honorary membership can be decided by the general assembly for the reasons mentioned in para. 4 upon the proposal of the board. Until a decision is made on this proposal, the membership can be suspended by the board.
## § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
## § 7: Rights and Obligations of Members
1. Der Verein verpflichtet sich, alle Personen unabhängig von
Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, körperlichen oder psychischen
Beeinträchtigungen, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem
Status gleichberechtigt zu behandeln und zu fördern.
1. The association commits to treat all persons equally regardless of gender, age, origin, religion, physical or psychological impairments, sexual orientation, or socioeconomic status and to promote them.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Members are entitled to participate in all events of the association and to claim the facilities of the association. The right to vote in the general assembly and the active and passive right to vote are reserved for regular members only.
3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
3. At least one-tenth of the members can demand the convening of a general assembly from the board.
4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der
Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das trotz
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist, bis zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge ruhend
stellen.
8. Ist es einem Mitglied nicht möglich, ausstehende Mitgliedsbeiträge
zu begleichen, kann es beim Vorstand eine Reduktion oder Nachsicht
des Mitgliedsbeitrages beantragen.
## § 8: Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Artikel 9, 10), der
Vorstand (Artikel 11, 12, 13), die Rechnungsprüfung (Artikel 14) und
das Schiedsgericht (Artikel 15).
## § 9: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
1. Beschluss des Vorstands,
2. Beschluss der Generalversammlung,
3. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
4. Verlangen der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG
2002),
5. Beschluss eines Mitglieds der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5
zweiter Satz VereinsG 2002) oder
6. Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratel
binnen vier Wochen statt.
3. Die Generalversammlung kann auch als Online-Veranstaltung, als
hybride Online- und Offline-Veranstaltung, oder als dezentralisierte
Veranstaltung mit mehreren Veranstaltungsorten abgehalten werden.
Der Vorstand hat in diesem Fall geeignete Vorkehrungen zu treffen,
die technische Verfügbarkeit der Remote-Teilnahme an den
vorgesehenen Teilnahmeorten und die Integrität von Abstimmungen
sicherzustellen.
4. In every general assembly, the board must inform the members about the association's activities and financial management. If at least one-tenth of the members demand it for reasons stated, the board must also provide such information to the concerned members within four weeks.
4. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Adresse, E-Mail, o.a.) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die
Rechnungsprüfung (Abs. 2 lit. e) oder durch eine gerichtlich
bestellte Kuratel (Abs. 2 lit. f).
5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, deren
Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind, teilnahmeberechtigt und
verfügen über Rede- und Antragsrecht. Juristische Personen werden
durch ihre Organe vertreten, wobei nur eine natürliche Person pro
juristischer Person das Rede- und Antragsrecht, und gegebenenfalls
das Stimmrecht, ausüben darf.
8. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, deren
Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind. Jedes ordentliche Mitglied hat
eine Stimme.
9. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein
Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
10. Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit
nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Der Vorsitz kann
darüber hinaus eine weitere Verschiebung um bis zu 90 Minuten
festsetzen, sofern davon auszugehen ist, dass dadurch verhinderten
Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht wird.
11. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obperson, in deren
Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist,
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Das Protokoll wird von der Schriftführung des Vorstands geführt.
13. Abweichend von Abs. 13 kann das einberufende Organ beschließen, dass
die Generalversammlung von einem anderen ordentlichen Mitglied
geleitet und/oder protokolliert wird. In diesem Fall ist die
Generalversammlung bei Beginn der Sitzung darüber zu informieren.
14. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von der verfassenden Person und von der
Person, die den Vorsitz führt, zu unterzeichnen ist. Es ist allen
Mitgliedern binnen zwei Wochen nach der Generalversammlung
zuzusenden und auf vom Vorstand zu bestimmende Weise zu
veröffentlichen. In der veröffentlichten Form sind die Namen der
Mitglieder unkenntlich zu machen. Einwendungen gegen die Richtigkeit
des Protokolls sind vor der nächsten Generalversammlung beim
Vorstand schriftlich zu erheben, und in dieser zu behandeln.
## § 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung;
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfung;
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern der
Rechnungsprüfung und Verein;
5. Entlastung des Vorstands;
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
## § 11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich der
Obperson und der Kassaführung. Der Vorstand kann um weitere Personen
erweitert werden. Insbesondere kann eine Stellvertretung für die
Obperson und die Kassaführung, sowie eine Schriftführung bestellt
werden. Überdies können weitere Personen zur Erfüllung bestimmter
Aufgaben bestellt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung
gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds
das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten
Generalversammlung einzuholen ist.
3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist die Rechnungsprüfung
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch die
Rechnungsprüfung handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
einer Kuratel beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
5. Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung von der
Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen von der Kassaführung,
einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, zumindest
aber zwei, anwesend ist.
7. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so fasst er seine
Beschlüsse einstimmig. Bei mehr als zwei Mitgliedern im Vorstand
fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obperson, bei
Verhinderung die der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen
die der Kassaführung.
8. Mitglieder des Vorstandes müssen mögliche Interessenkonflikte
offenlegen und dürfen bei Entscheidungen, die sie persönlich
betreffen, nicht abstimmen, sofern dadurch die Beschlussfähigkeit
des Vorstandes nicht beeinträchtigt wird.
9. Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung die
Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die Kassaführung. Ist
auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
5. The members must be informed by the board about the audited financial statements (accounting). If this happens in the general assembly, the audit is to be included.
10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11),
Rücktritt (Abs. 12) und durch sonstige Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft (Abs. 13).
6. The members are obliged to promote the interests of the association to the best of their ability and to refrain from anything that could damage the reputation and purpose of the association. They must observe the association's statutes and the resolutions of the association's organs.
11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
7. Regular and extraordinary members are obliged to pay the entrance fee and membership fees in the amount decided by the general assembly in a timely manner. The board can suspend the membership of a member who is in arrears with the payment of membership fees despite written reminder until the due contributions are paid.
12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
der Nachfolge wirksam.
8. If a member is unable to pay outstanding membership fees, they can request a reduction or waiver of the membership fee from the board.
13. Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt seine
Funktion im Vorstand mit dem Austritt. Der Vorstand hat in diesem
Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Sinngemäß gilt
dies auch bei Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft aus anderem Grund.
## § 8: Organs of the Association
14. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, aus wichtigen Gründen vom
Vorsitz die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
1. Organs of the association are the general assembly (articles 9, 10), the board (articles 11, 12, 13), the audit (article 14), and the arbitration court (article 15).
## § 12: Aufgaben des Vorstands
## § 9: General Assembly
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses;
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
des § 9 Abs. 2 lit. a - d dieser Statuten;
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
## § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschrift der Obperson, in Geldangelegenheiten der Unterschrift
der Obperson und der Kassaführung. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der
Obperson erteilt werden, in Geldangelegenheiten nur gemeinsam mit
der Kassaführung.
4. Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen. Soweit zumutbar und möglich ist zuvor das
Einvernehmen mit einem zweiten Vorstandsmitglied herzustellen. Im
Innenverhältnis bedürfen diese Anordnungen jedenfalls der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Die Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
6. Der Schriftführung obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
7. In den Fällen der Abs. 5 und 6 kann der Vorstand im Einzelfall
abweichende Verantwortlichkeiten festlegen.
8. Die Kassaführung ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson, der
Schriftführung und der Kassaführung ihre Stellvertretungen. Sofern
keine Schriftführung bestellt ist, fallen die entsprechenden
Aufgaben an die Kassaführung.
10. Der Vorstand kann sich in Bezug auf seine internen Abläufe eine
Geschäftsordnung geben, die nicht den Statuten widersprechen darf.
## § 14: Rechnungsprüfung
1. Die Generalversammlung wählt eine Rechnungsprüfung bestehend aus
mindestens zwei Personen. Die Funktionsperiode ist identisch mit der
des Vorstands; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in der
Rechnungsprüfung ist persönlich auszuüben.
2. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung dürfen keinem Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
3. Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung hat dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
4. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
5. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung haben das Recht, an
Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben im Vorstand aber kein Rede-,
Antrags- oder Stimmrecht. Sie sind vom Vorstand laufend über die
finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Nähere Regelungen
können zwischen Vorstand und Rechnungsprüfung vereinbart werden.
6. Die Rechnungsprüfung hat der Generalversammlung über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten und allenfalls in der Generalversammlung
den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen.
7. Stellt die Rechnungsprüfung Fehlverhalten eines Mitglieds oder
Organs fest, so hat sie nach ihrem Ermessen den Vorstand zu
informieren, das Schiedsgericht anzurufen oder eine außerordentliche
Generalversammlung zu verlangen (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder
einzuberufen (§ 9 Abs. 2 lit. e).
8. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11
Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
## §15: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des VereinsG 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Schiedsgericht ist persönlich auszuüben. Das
Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Werden weniger
als drei Mitglieder von der Generalversammlung gewählt, so ist das
Schiedsgericht handlungsunfähig und kann nicht angerufen werden.
3. Ist das Schiedsgericht ausreichend besetzt und wird es angerufen, so
bildet es aus seiner Mitte einen Senat zu drei Personen. Die
Mitglieder des Senats dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist, und dürfen auch nicht in der Sache befangen sein.
Kann kein Senat gebildet werden, so ist der Fall abzuweisen.
4. Der Senat entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Er entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
5. In seinen Entscheidungen kann der Senat insbesondere Beschlüsse der
Organe aufheben, Aufträge an den Vorstand oder Prüfaufträge an die
Rechnungsprüfung erteilen, sowie Mitgliedschaften beenden oder
ruhend stellen. Er ist in seinen Entscheidungen an die geltenden
Statuten und die anwendbaren Gesetze gebunden.
6. Wird durch Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schiedsgericht die
Besetzung des Schiedsgerichts unzureichend, so kann bis zur nächsten
Generalversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand jedes
ordentliche Mitglied des Vereins vorübergehend als Ersatzmitglied in
das Schiedsgericht berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den
Vorsitz des Schiedsgerichts.
7. Im Übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen des § 11
Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
## § 16: Zweigvereine
1. Der Verein kann Zweigvereine errichten. Diese haben eigene Organe
und sind rechtlich selbständig. Sie dürfen "Private.coffee" als Teil
ihres Namens führen. Sie müssen jedenfalls in ihrer Bezeichnung auf
ihre Eigenschaft als Zweigverein hinweisen.
2. Die Errichtung eines Zweigvereins bedarf eines Beschlusses der
Generalversammlung, die auch die Statuten des Zweigvereins zu
beschließen hat. Die Statuten des Zweigvereins dürfen zu den
Statuten des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
3. Die Mitglieder des Zweigvereins sind außerordentliche Mitglieder des
Vereins, falls die Generalversammlung keine abweichende Regelung
trifft. Die Mitgliedschaft im Zweigverein endet mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein.
4. In Bezug auf Mitgliedsbeiträge und die Aufteilung dieser Beiträge
zwischen Verein und Zweigverein, sowie die dazu erforderlichen
Datenübermittlungen kann der Vorstand mit dem Zweigverein eine
gesonderte Vereinbarung treffen, soweit die Generalversammlung
diesbezüglich keine Regelung trifft.
5. Das Schiedsgericht, wenn dieses nicht handlungsfähig ist der
Vorstand, kann dem Zweigverein die Nutzung des Vereinsnamens
untersagen, wenn der Zweigverein gegen die Statuten des Vereins
verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
## § 17: Datenschutz und Verschwiegenheit
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und
sonstiger Personen nur im Rahmen der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Zwecke und solange und soweit dies
datenschutzrechtlich zulässig ist.
2. Zu diesem Zweck hat der Vorstand geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der
Datenverarbeitung zu gewährleisten, und im Rahmen einer
Datenschutzrichtlinie zu dokumentieren.
3. Daten, die keiner Aufbewahrungsfrist unterliegen, sind zu löschen,
sobald sie für die Vereinszwecke nicht mehr benötigt werden.
4. Die Organe des Vereins sind den Mitgliedern gegenüber zur
Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden
Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung vom Vorstand oder
von der Generalversammlung beschlossen wurde oder deren
Geheimhaltung sich aus der Natur der Sache ergibt, insbesondere in
Bezug auf persönliche Daten. Diese Verpflichtung besteht auch nach
dem Ausscheiden aus dem Verein fort.
## § 18: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine
Person zu bestimmen, die mit der Liquidation beauftragt wird, und
Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
4. Die freiwillige Auflösung erstreckt sich nur auf Zweigvereine, wenn
und soweit dies von der Generalversammlung ausdrücklich beschlossen
wird.
## § 19: Verwendung der Vereinsmittel bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu
verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
## § 20: Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Statuten umfasst die Bezeichnung "schriftlich" auch
elektronische Dokumente, insbesondere E-Mails oder sonstige vom
Vorstand zur Verfügung gestellte Kommunikationswege. Der Vorstand
entscheidet über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen im
elektronischen Schriftverkehr (z.B. elektronische Signaturen,
Verschlüsselungen, etc.).
2. Soweit eine Funktionsperiode als "ein Jahr" angegeben ist, ist damit
der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen
gemeint, beginnend mit der Wahl des jeweiligen Organs und endend mit
der Wahl des Nachfolgeorgans.
1. The general assembly is the "members' meeting" ("Mitgliederversammlung") within the meaning of the Associations Act 2002. An ordinary general assembly takes place once a year.
2. An extraordinary general assembly takes place upon
1. Resolution of the board,
2. Resolution of the general assembly,
3. Written request of at least one-tenth of the members,
4. Request of the audit (§ 21 para. 5 first sentence Associations Act 2002),
5. Resolution of a member of the audit (§ 21 para. 5 second sentence Associations Act 2002) or
6. Resolution of a court-appointed curator
within four weeks.
3. The general assembly can also be held as an online event, as a hybrid online and offline event, or as a decentralized event with several venues. In this case, the board must take appropriate measures to ensure the technical availability of remote participation at the intended participation locations and the integrity of votes.
4. Both ordinary and extraordinary general assemblies must be invited to all members at least two weeks before the date in writing (to the address, email, etc., provided by the member to the association). The convening of the general assembly must be announced with the agenda. The invitation is made by the board, by the audit (para. 2 lit. e) or by a court-appointed curator (para. 2 lit. f).
5. Motions for the general assembly must be submitted to the board in writing at least three days before the date of the general assembly.
6. Valid resolutions - except for those on a motion to convene an extraordinary general assembly - can only be made on the agenda.
7. At the general assembly, all members whose membership fees are not in arrears are eligible to participate and have the right to speak and propose motions. Legal persons are represented by their organs, whereby only one natural person per legal person may exercise the right to speak and propose motions, and if applicable, the right to vote.
8. The right to vote is reserved for regular members whose membership fees are not in arrears. Each regular member has one vote.
9. The transfer of the voting right to another member by way of a written authorization is permissible, however, a member may not represent more than one additional vote.
10. The general assembly is quorate at the appointed time if at least half of all voting members are present. If the general assembly is not quorate at the appointed time, it shall take place 30 minutes later with the same agenda, and then the quorum is irrespective of the number of members present. The chair may further postpone by up to 90 minutes if this is expected to enable prevented members to participate in the general assembly.
11. Elections and decisions at the general assembly are usually made by a simple majority of the valid votes cast. However, resolutions to amend the statutes of the association or to dissolve the association require a qualified majority of two-thirds of the valid votes cast.
12. The chair in the general assembly is led by the chairperson, in their absence the deputy. If the deputy is also prevented, the oldest present board member by age leads the chair. The minutes are taken by the secretary of the board.
13. Deviating from para. 13, the convening organ may decide that the general assembly is chaired and/or minuted by another regular member. In this case, the general assembly is to be informed at the beginning of the meeting.
14. A protocol is to be taken about the course and resolutions of the general assembly, which is to be signed by the person drafting it and the person leading the chair. It is to be sent to all members within two weeks after the general assembly and to be published in a manner determined by the board. In the published form, the names of the members are to be made unrecognizable. Objections to the correctness of the protocol are to be raised in writing to the board before the next general assembly and to be dealt with in this.
## § 10: Tasks of the General Assembly
The general assembly is reserved for the following tasks:
1. Resolution on the budget;
2. Receipt and approval of the accountability report and the financial statement with the inclusion of the audit;
3. Election and removal of the members of the board and the audit;
4. Approval of legal transactions between members of the audit and the association;
5. Discharge of the board;
6. Setting the amount of the admission fee and the membership fees for regular and extraordinary members;
7. Awarding and revoking honorary membership;
8. Resolution on amendments to the statutes and the voluntary dissolution of the association;
9. Consultation and resolution on other agenda items.
## § 11: Board
1. The board consists of at least two persons, namely the chairperson and the treasurer. The board can be expanded by further persons. In particular, a deputy for the chairperson and the treasurer, as well as a secretary, can be appointed. Furthermore, additional persons can be appointed to carry out specific tasks.
2. The members of the board are elected by the general assembly. The board has the right to co-opt another eligible member in place of a departing elected member, for which subsequent approval is to be obtained at the next general assembly.
3. If the board falls out entirely or for an unforeseeably long time without self-supplementation by co-optation, the audit is obliged to immediately convene an extraordinary general assembly for the purpose of electing a new board. Should the audit also be incapacitated, any regular member who recognizes the emergency situation must immediately apply for the appointment of a curator at the competent court, which must then convene an extraordinary general assembly.
4. The term of office of the board is one year; re-election is possible. Each function in the board is to be exercised personally.
5. The board is convened by the chairperson, in their absence by the deputy, in the absence of such by the treasurer. If this is also prevented for an unforeseeably long time, any other board member may convene the board.
6. The board is quorate if all its members have been invited and at least half of them, but at least two, are present.
7. If the board consists of two members, it makes its resolutions unanimously. With more than two members in the board, it makes its resolutions by a simple majority of votes; in case of a tie, the vote of the chairperson decides, in their absence that of the deputy, in the absence of such that of the treasurer.
8. Members of the board must disclose possible conflicts of interest and may not vote on decisions affecting them personally, provided this does not impair the board's ability to make resolutions.
9. The chair is led by the chairperson, in their absence by the deputy, in the absence of such by the treasurer. If this is also prevented for an unforeseeably long time, the chair is assumed by the oldest present board member or the board member determined by the majority of the remaining board members.
10. In addition to death and the expiry of the term of office (para. 3), the function of a board member expires through removal (para. 11), resignation (para. 12), and through other termination of association membership (para. 13).
11. The general assembly can remove the entire board or individual members at any time. The removal becomes effective with the appointment of the new board or board member.
12. The board members can declare their resignation in writing at any time. The resignation declaration is to be addressed to the board, in the case of the resignation of the entire board to the general assembly. The resignation only becomes effective with the election or co-optation (para. 2) of the successor.
13. If a board member leaves the association, their function in the board expires with the departure. In this case, the board must immediately co-opt a substitute member. This also applies analogously if the association membership expires for another reason.
14. The board members have the right to demand the convening of a board meeting from the chair for important reasons.
## § 12: Tasks of the Board
The board is responsible for the management of the association. It is the "management body" within the meaning of the Associations Act 2002. All tasks not assigned to another association organ by the statutes fall within its scope of action. In particular, the following matters are within its scope of action:
1. Establishment of an accounting system appropriate to the requirements of the association with ongoing recording of income/expenses and keeping an inventory of assets as a minimum requirement;
2. Preparation of the annual budget, the accountability report, and the financial statement;
3. Preparation and convening of the general assembly in the cases of § 9 para. 2 lit. a - d of these statutes;
4. Information of the association members about the association's activities, the association's management, and the audited financial statement;
5. Administration of the association's assets;
6. Admission and exclusion of regular and extraordinary association members;
7. Hiring and dismissal of employees of the association;
## § 13: Special Obligations of Individual Board Members
1. The chairperson conducts the current affairs of the association.
2. The chairperson represents the association externally. Written documents of the association require the signature of the chairperson to be valid, in financial matters the signature of the chairperson and the treasurer. Legal transactions between board members and the association require the consent of another board member.
3. Legal transactional authorizations to represent the association externally or to sign for it can only be issued by the chairperson, in financial matters only jointly with the treasurer.
4. In case of imminent danger, the chairperson is entitled to make independent arrangements also in matters that fall within the sphere of the general assembly or the board, under their own responsibility. As far as reasonable and possible, prior agreement with a second board member is to be sought. In the internal relationship, these arrangements require in any case the subsequent approval of the competent association organ.
5. The chairperson chairs the general assembly and the board.
6. The secretary is responsible for keeping the minutes of the general assembly and the board.
7. In the cases of para. 5 and 6, the board may define different responsibilities in individual cases.
8. The treasurer is responsible for the proper financial management of the association.
9. In case of prevention, the deputies of the chairperson, the secretary, and the treasurer step in. If no secretary is appointed, the corresponding tasks fall to the treasurer.
10. The board may issue internal rules of procedure that must not contradict the statutes.
## § 14: Audit
1. The general assembly elects an audit consisting of at least two persons. The term of office is identical to that of the board; re-election is possible. Each function in the audit is to be exercised personally.
2. Members of the audit may not belong to any organ - except the general assembly - whose activity is the subject of the audit.
3. The audit is responsible for the ongoing business control and the audit of the financial management of the association with regard to the regularity of the accounting and the statutory use of funds. The audit must report to the board on the result of the audit.
4. Legal transactions between members of the audit and the association require the approval of the general assembly.
5. Members of the audit have the right to participate in board meetings, but have no right to speak, propose, or vote in the board. They must be continuously informed by the board about the financial management of the association. Further regulations can be agreed between the board and the audit.
6. The audit must report to the general assembly on the result of the audit and, if applicable, make a motion in the general assembly for the discharge of the board.
7. If the audit detects misconduct by a member or organ, it must inform the board, call the arbitration court, or demand or convene an extraordinary general assembly (§ 9 para. 2 lit. d) according to its discretion.
8. Otherwise, the provisions of § 11 para. 10 to 13 of these statutes apply analogously to the audit.
## § 15: Arbitration Court
1. The association's internal arbitration court is called upon to settle all disputes arising from the association relationship. It is a "conciliation institution" ("Schlichtungseinrichtung") within the meaning of the Associations Act 2002 and not an arbitration court ("Schiedsgericht") according to §§ 577 ff ZPO.
2. The members of the arbitration court are elected by the general assembly for a term of one year. Re-election is possible. Each function in the arbitration court must be exercised personally. The arbitration court chooses a chair from among its members. If fewer than three members are elected by the general assembly, the arbitration court is unable to act and cannot be called upon.
3. If the arbitration court is adequately staffed and is called upon, it forms a panel of three persons from among its members. The members of the panel may not belong to any organ - except for the general assembly - whose activity is the subject of the dispute, and must not be biased in the matter. If a panel cannot be formed, the case must be dismissed.
4. The panel decides after granting both parties the opportunity to be heard, in the presence of all its members, by a simple majority of votes. It decides to the best of its knowledge and belief. Its decisions are final within the association.
5. In its decisions, the panel may, in particular, annul resolutions of the organs, issue orders to the board or audit assignments, as well as terminate or suspend memberships. It is bound by the applicable statutes and laws in its decisions.
6. If a member of the arbitration court resigns, rendering the staffing of the arbitration court insufficient, any ordinary member of the association may be temporarily appointed as a substitute member to the arbitration court until the next general assembly, in agreement with the board. The appointment is made by the chair of the arbitration court.
7. Otherwise, the provisions of § 11 para. 10 to 13 of these statutes apply analogously to the arbitration court.
## § 16: Branch Associations
1. The association may establish branch associations. These have their own organs and are legally independent. They may use "Private.coffee" as part of their name. They must indicate their status as a branch association in their designation.
2. The establishment of a branch association requires a resolution of the general assembly, which also has to decide on the statutes of the branch association. The statutes of the branch association must not contradict the statutes of the association.
3. Members of the branch association are extraordinary members of the association unless the general assembly decides otherwise. Membership in the branch association ends with the termination of membership in the association.
4. Regarding membership fees and the distribution of these fees between the association and the branch association, as well as the necessary data transfers, the board may enter into a separate agreement with the branch association, provided the general assembly does not make a regulation on this matter.
5. The arbitration court, if it is unable to act, the board, may prohibit the branch association from using the association's name if the branch association violates the statutes of the association or damages the reputation of the association.
## § 17: Data Protection and Confidentiality
1. The association processes personal data of its members and other persons only within the framework of fulfilling its statutory purposes and as long as and to the extent that this is permissible under data protection law.
2. For this purpose, the board must take appropriate technical and organizational measures to ensure the security of data processing and document it within a data protection policy.
3. Data not subject to a retention period must be deleted as soon as they are no longer needed for the purposes of the association.
4. The association's organs are obliged to maintain confidentiality towards the members about all matters of which they become aware, whose confidentiality has been decided by the board or the general assembly or whose confidentiality results from the nature of the matter, especially in relation to personal data. This obligation continues after leaving the association.
## § 18: Voluntary Dissolution of the Association
1. The voluntary dissolution of the association can only be decided in a general assembly convened for this purpose and only with a two-thirds majority of the valid votes cast.
2. This general assembly also has to decide on the liquidation if association assets are available. In particular, it has to appoint a person responsible for the liquidation and decide to whom the remaining association assets should be transferred after covering the liabilities.
3. The last board of the association has to notify the competent association authority in writing of the voluntary dissolution within four weeks after the resolution.
4. The voluntary dissolution extends to branch associations only if and to the extent that this is expressly decided by the general assembly.
## § 19: Use of Association Assets upon Dissolution of the Association or Cessation of its Beneficial Purpose
Upon dissolution of the association or cessation of its previous beneficial purpose, the remaining association assets, after covering liabilities, are to be used for charitable or benevolent purposes within the meaning of §§ 34 ff BAO. As far as possible and permitted, they should benefit institutions pursuing the same or similar purposes as this association.
## § 20: Definitions
1. In the sense of these statutes, the term "written" also includes electronic documents, especially emails or other communication channels provided by the board. The board decides on any necessary security measures in electronic correspondence (e.g., electronic signatures, encryption, etc.).
2. If a term of office is specified as "one year," this refers to the period between two ordinary general assemblies, starting with the election of the respective organ and ending with the election of the successor organ.

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\title{Private.coffee Statuten}
\date{20. Februar 2024}
\renewcommand{\thesection}{§ \arabic{section}:}
\begin{document}
\maketitle
\section{Name und Sitz}
\begin{enumerate}
\item Der Verein führt den Namen \textbf{Private.coffee - Verein zur Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität}. Die Kurzbezeichnung lautet \textbf{Private.coffee}.
\item Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.
\item Zweigvereine können im In- und Ausland errichtet werden. Sie sind rechtlich selbständig und haben eigene Statuten, die jedoch dem Vereinsstatut nicht widersprechen dürfen.
\end{enumerate}
\section{Zweck}
\begin{enumerate}
\item Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität.
\item Er versteht sich als progressive Organisation, die sich für Rechte und Freiheiten der Menschen sowie gesellschaftliche Teilhabe und Sicherheit im digitalen und analogen Raum einsetzt.
\item Die Ziele umfassen insbesondere die Bewusstseinsbildung für die verantwortungsvolle Nutzung von Technologien und die Bedeutung von Privatsphäre und digitaler Souveränität, sowie die Förderung und Weiterentwicklung freier, quelloffener, zugänglicher, datensparsamer, dezentralisierter und sicherer Technologien.
\end{enumerate}
\section{Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks}
\begin{enumerate}
\item Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
\item Als ideelle Mittel dienen:
\begin{enumerate}
\item Einrichtung und Betrieb von öffentlichen Websites, Services und sonstigen elektronischen Medien und elektronischer wie physischer Infrastruktur,
\item Entwicklung, Betrieb und Verbreitung von freier Software, freier \\ Hardware und sonstigen freien Inhalten, sowie die Förderung der Entwicklung, Betrieb, Verbreitung und Verwendung dieser Technologien,
\item Veranstaltungen und Bildungsangebote (Dis\-kus\-sions\-ver\-an\-stal\-tung\-en, Vorträge, Seminare, Kurse, Workshops, Messen, Kongresse, \\ Stammtische, Barcamps, etc.),
\item Unterstützung und Durchführung von Forschungs- und \\ Ent\-wick\-lungs\-pro\-jek\-ten,
\item Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Öffentlichkeit,
\item Beratung und Unterstützung von Privatpersonen, Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Stellen,
\item Durchführung von Kampagnen, Aktionen und sonstigen Maßnahmen,
\item Herausgabe von digitalen und analogen Publikationen (Websites, \\ Blogs, Zeitschriften, Bücher, Videos, Filme, Podcasts, etc.),
\item Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Politik, Verwaltung, \\ Wirtschaft und Öffentlichkeit,
\item Erstellung von Gutachten, Studien, Analysen, etc.,
\item Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial,
\item Verfassen von Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, etc.,
\item sonstige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseaussendungen, Interviews, Werbung, etc.), sowie
\item die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
\end{enumerate}
\item Als materielle Mittel dienen:
\begin{enumerate}
\item Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
\item Subventionen und Förderungen,
\item Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
\item Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.),
\item Erträge aus Vereinsveranstaltungen (Teilnahmegebühren, etc.) und Publikationen,
\item Honorare und Aufwandsentschädigungen,
\item Erträge aus Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen,
\item Sponsorings, Lizenzgebühren und Werbeeinnahmen.
\end{enumerate}
\end{enumerate}
\section{Arten der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (Abs. 2), außerordentliche (Abs. 3), ruhende (Abs. 4) und Ehrenmitglieder (Abs. 5).
\item Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
\item Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern.
\item Ruhende Mitglieder sind solche, die sich vorübergehend aus der Ver\-eins\-tät\-ig\-keit zurückziehen. Sie haben die Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand kann die ruhende Mitgliedschaft beantragt oder die vorhergehende ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft wiederaufgenommen werden.
\item Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
\end{enumerate}
\section{Erwerb der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur Zielsetzung des Vereins bekennen. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied steht nur natürlichen Personen offen.
\item Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Vorstand hat die Aufnahme binnen vier Wochen zu beschließen. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht die Berufung an das Schiedsgericht, wenn ein solches nicht besteht oder nicht beschlussfähig ist an die Generalversammlung, zu.
\item Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
\end{enumerate}
\section{Beendigung der Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
\item Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
\item Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
\item Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
\item Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. Bis ein Beschluss über diesen Antrag ergeht, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand ruhend gestellt werden.
\end{enumerate}
\section{Rechte und Pflichten der Mitglieder}
\begin{enumerate}
\item Der Verein verpflichtet sich, alle Personen unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem Status gleichberechtigt zu behandeln und zu fördern.
\item Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
\item Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
\item Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
\item Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden.
\item Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
\item Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist, bis zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge ruhend stellen.
\item Ist es einem Mitglied nicht möglich, ausstehende Mitgliedsbeiträge zu begleichen, kann es beim Vorstand eine Reduktion oder Nachsicht des Mitgliedsbeitrages beantragen.
\end{enumerate}
\section{Vereinsorgane}
\begin{enumerate}
\item Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Artikel 9, 10), der Vorstand (Artikel 11, 12, 13), die Rechnungsprüfung (Artikel 14) und das Schiedsgericht (Artikel 15).
\end{enumerate}
\section{Generalversammlung}
\begin{enumerate}
\item Die Generalversammlung ist die ``Mitgliederversammlung`` im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
\item Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
\begin{enumerate}
\item Beschluss des Vorstands,
\item Beschluss der Generalversammlung,
\item schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
\item Verlangen der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG 2002),
\item Beschluss eines Mitglieds der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG 2002) oder
\item Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratel
\end{enumerate}
binnen vier Wochen statt.
\item Die Generalversammlung kann auch als Online-Veranstaltung, als hybride Online- und Offline-Veranstaltung, oder als dezentralisierte Veranstaltung mit mehreren Veranstaltungsorten abgehalten werden. Der Vorstand hat in diesem Fall geeignete Vorkehrungen zu treffen, die technische Ver\-füg\-bar\-keit der Remote-Teilnahme an den vorgesehenen Teilnahmeorten und die Integrität von Abstimmungen sicherzustellen.
\item Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, E-Mail, o.a.) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfung (Abs. 2 lit. e) oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratel (Abs. 2 lit. f).
\item Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
\item Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
\item Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind, teilnahmeberechtigt und verfügen über Rede- und Antragsrecht. Juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten, wobei nur eine natürliche Person pro juristischer Person das Rede- und Antragsrecht, und gegebenenfalls das Stimmrecht, ausüben darf.
\item Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, deren Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
\item Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
\item Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Der Vorsitz kann darüber hinaus eine weitere Verschiebung um bis zu 90 Minuten festsetzen, sofern davon auszugehen ist, dass dadurch verhinderten Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht wird.
\item Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
\item Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obperson, in deren Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Das Protokoll wird von der Schriftführung des Vorstands geführt.
\item Abweichend von Abs. 13 kann das einberufende Organ beschließen, dass die Generalversammlung von einem anderen ordentlichen Mitglied geleitet und/oder protokolliert wird. In diesem Fall ist die Generalversammlung bei Beginn der Sitzung darüber zu informieren.
\item Über den Ablauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der verfassenden Person und von der Person, die den Vorsitz führt, zu unterzeichnen ist. Es ist allen Mitgliedern binnen zwei Wochen nach der Generalversammlung zuzusenden und auf vom Vorstand zu bestimmende Weise zu veröffentlichen. In der veröffentlichten Form sind die Namen der Mitglieder unkenntlich zu machen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls sind vor der nächsten Generalversammlung beim Vorstand schriftlich zu erheben, und in dieser zu behandeln.
\end{enumerate}
\section{Aufgaben der Generalversammlung}
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
\begin{enumerate}
\item Beschlussfassung über den Voranschlag;
\item Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des \\ Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung;
\item Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfung;
\item Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein;
\item Entlastung des Vorstands;
\item Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
\item Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
\item Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
\item Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
\end{enumerate}
\section{Vorstand}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich der Obperson und der Kassaführung. Der Vorstand kann um weitere Personen erweitert werden. Insbesondere kann eine Stellvertretung für die Obperson und die Kassaführung, sowie eine Schriftführung bestellt werden. Überdies können weitere Personen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben bestellt werden.
\item Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung ge\-wählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
\item Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist die Rechnungsprüfung verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum \\ Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch die Rechnungsprüfung handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratel beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
\item Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
\item Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung von der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen von der Kassaführung, einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
\item Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, zumindest aber zwei, anwesend ist.
\item Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so fasst er seine Beschlüsse einstimmig. Bei mehr als zwei Mitgliedern im Vorstand fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obperson, bei Verhinderung die der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die der Kassaführung.
\item Mitglieder des Vorstandes müssen mögliche Interessenkonflikte offenlegen und dürfen bei Entscheidungen, die sie persönlich betreffen, nicht abstimmen, sofern dadurch die Beschlussfähigkeit des Vorstandes nicht beeinträchtigt wird.
\item Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung die Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die Kassaführung. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
\item Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11), Rücktritt (Abs. 12) und durch sonstige Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (Abs. 13).
\item Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
\item Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rück\-tritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rück\-tritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) der Nachfolge wirksam.
\item Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt seine Funktion im Vorstand mit dem Austritt. Der Vorstand hat in diesem Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Sinngemäß gilt dies auch bei Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft aus anderem Grund.
\item Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, aus wichtigen Gründen vom Vorsitz die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
\end{enumerate}
\section{Aufgaben des Vorstands}
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ``Leitungsorgan`` im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
\begin{enumerate}
\item Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
\item Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des \\ Rechnungsabschlusses;
\item Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 2 lit. a - d dieser Statuten;
\item Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
\item Verwaltung des Vereinsvermögens;
\item Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
\item Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
\end{enumerate}
\section{Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder}
\begin{enumerate}
\item Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
\item Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obperson, in Geldangelegenheiten der Unterschrift der Obperson und der Kassaführung. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
\item Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der Obperson erteilt werden, in Geldangelegenheiten nur gemeinsam mit der Kassaführung.
\item Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Soweit zumutbar und möglich ist zuvor das Einvernehmen mit einem zweiten Vorstandsmitglied herzustellen. Im Innenverhältnis bedürfen diese Anordnungen jedenfalls der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
\item Die Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
\item Der Schriftführung obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
\item In den Fällen der Abs. 5 und 6 kann der Vorstand im Einzelfall abweichende Verantwortlichkeiten festlegen.
\item Die Kassaführung ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
\item Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson, der Schrift\-führ\-ung und der Kassaführung ihre Stellvertretungen. Sofern keine Schrift\-führ\-ung bestellt ist, fallen die entsprechenden Aufgaben an die Kas\-sa\-führ\-ung.
\item Der Vorstand kann sich in Bezug auf seine internen Abläufe eine Ge\-schäfts\-ord\-nung geben, die nicht den Statuten widersprechen darf.
\end{enumerate}
\section{Rechnungsprüfung}
\begin{enumerate}
\item Die Generalversammlung wählt eine Rechnungsprüfung bestehend aus mindestens zwei Personen. Die Funktionsperiode ist identisch mit der des Vorstands; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in der Rech\-nungs\-prüf\-ung ist persönlich auszuüben.
\item Die Mitglieder der Rechnungsprüfung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
\item Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ord\-nungs\-mäß\-ig\-keit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung hat dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
\item Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
\item Die Mitglieder der Rechnungsprüfung haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben im Vorstand aber kein Rede-, Antrags- oder Stimmrecht. Sie sind vom Vorstand laufend über die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Nähere Regelungen können zwischen Vorstand und Rechnungsprüfung vereinbart werden.
\item Die Rechnungsprüfung hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und allenfalls in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen.
\item Stellt die Rechnungsprüfung Fehlverhalten eines Mitglieds oder Organs fest, so hat sie nach ihrem Ermessen den Vorstand zu informieren, das Schiedsgericht anzurufen oder eine außerordentliche Generalversammlung zu verlangen (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder einzuberufen (§ 9 Abs. 2 lit. e).
\item Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
\end{enumerate}
\section{Schiedsgericht}
\begin{enumerate}
\item Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ``Schlichtungseinrichtung`` im Sinne des VereinsG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
\item Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Schiedsgericht ist persönlich auszuüben. Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Werden weniger als drei Mitglieder von der Generalversammlung gewählt, so ist das Schiedsgericht handlungsunfähig und kann nicht angerufen werden.
\item Ist das Schiedsgericht ausreichend besetzt und wird es angerufen, so bildet es aus seiner Mitte einen Senat zu drei Personen. Die Mitglieder des Senats dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist, und dürfen auch nicht in der Sache befangen sein. Kann kein Senat gebildet werden, so ist der Fall abzuweisen.
\item Der Senat entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Er entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
\item In seinen Entscheidungen kann der Senat insbesondere Beschlüsse der Organe aufheben, Aufträge an den Vorstand oder Prüfaufträge an die Rechnungsprüfung erteilen, sowie Mitgliedschaften beenden oder ruhend stellen. Er ist in seinen Entscheidungen an die geltenden Statuten und die anwendbaren Gesetze gebunden.
\item Wird durch Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schiedsgericht die Besetzung des Schiedsgerichts unzureichend, so kann bis zur nächsten Generalversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand jedes ordentliche Mitglied des Vereins vorübergehend als Ersatzmitglied in das Schiedsgericht berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den Vorsitz des Schiedsgerichts.
\item Im Übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
\end{enumerate}
\section{Zweigvereine}
\begin{enumerate}
\item Der Verein kann Zweigvereine errichten. Diese haben eigene Organe und sind rechtlich selbständig. Sie dürfen ``Private.coffee`` als Teil ihres Namens führen. Sie müssen jedenfalls in ihrer Bezeichnung auf ihre Eigenschaft als Zweigverein hinweisen.
\item Die Errichtung eines Zweigvereins bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung, die auch die Statuten des Zweigvereins zu beschließen hat. Die Statuten des Zweigvereins dürfen zu den Statuten des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
\item Die Mitglieder des Zweigvereins sind außerordentliche Mitglieder des Vereins, falls die Generalversammlung keine abweichende Regelung trifft. Die Mitgliedschaft im Zweigverein endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
\item In Bezug auf Mitgliedsbeiträge und die Aufteilung dieser Beiträge zwischen Verein und Zweigverein, sowie die dazu erforderlichen Da\-ten\-üb\-er\-mitt\-lun\-gen kann der Vorstand mit dem Zweigverein eine gesonderte Vereinbarung treffen, soweit die Generalversammlung diesbezüglich keine Regelung trifft.
\item Das Schiedsgericht, wenn dieses nicht handlungsfähig ist der Vorstand, kann dem Zweigverein die Nutzung des Vereinsnamens untersagen, wenn der Zweigverein gegen die Statuten des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
\end{enumerate}
\section{Datenschutz und Verschwiegenheit}
\begin{enumerate}
\item Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und sonstiger Personen nur im Rahmen der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und solange und soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
\item Zu diesem Zweck hat der Vorstand geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, und im Rahmen einer Datenschutzrichtlinie zu dokumentieren.
\item Daten, die keiner Aufbewahrungsfrist unterliegen, sind zu löschen, sobald sie für die Vereinszwecke nicht mehr benötigt werden.
\item Die Organe des Vereins sind den Mitgliedern gegenüber zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung vom Vorstand oder von der Generalversammlung beschlossen wurde oder deren Geheimhaltung sich aus der Natur der Sache ergibt, insbesondere in Bezug auf persönliche Daten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.
\end{enumerate}
\section{Freiwillige Auflösung des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
\item Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Person zu bestimmen, die mit der Liquidation beauftragt wird, und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
\item Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
\item Die freiwillige Auflösung erstreckt sich nur auf Zweigvereine, wenn und soweit dies von der Generalversammlung ausdrücklich beschlossen wird.
\end{enumerate}
\section{Verwendung der Vereinsmittel bei \\ Auflösung des Vereins oder Wegfall \\ des begünstigten Zwecks}
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für ge\-mein\-nütz\-ige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
\section{Begriffsbestimmungen}
\begin{enumerate}
\item Im Sinne dieser Statuten umfasst die Bezeichnung ``schriftlich`` auch elektronische Dokumente, insbesondere E-Mails oder sonstige vom Vorstand zur Verfügung gestellte Kommunikationswege. Der Vorstand entscheidet über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen im elektronischen \\ Schriftverkehr (z.B. elektronische Signaturen, Verschlüsselungen, etc.).
\item Soweit eine Funktionsperiode als ``ein Jahr`` angegeben ist, ist damit der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen gemeint, beginnend mit der Wahl des jeweiligen Organs und endend mit der Wahl des Nachfolgeorgans.
\end{enumerate}
\end{document}