diff --git a/README.md b/README.md new file mode 100644 index 0000000..48ca4ee --- /dev/null +++ b/README.md @@ -0,0 +1,671 @@ +--- +Datum: 20. Februar 2024 +--- + +# Private.coffee Statuten + +# Name und Sitz + +1. Der Verein führt den Namen **Private.coffee - Verein zur Förderung + von Privatsphäre und digitaler Souveränität**. Die Kurzbezeichnung + lautet **Private.coffee**. + +2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf + das Bundesgebiet der Republik Österreich. + +3. Zweigvereine können im In- und Ausland errichtet werden. Sie sind + rechtlich selbständig und haben eigene Statuten, die jedoch dem + Vereinsstatut nicht widersprechen dürfen. + +# Zweck + +1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, + bezweckt die Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität. + +2. Er versteht sich als progressive Organisation, die sich für Rechte + und Freiheiten der Menschen sowie gesellschaftliche Teilhabe und + Sicherheit im digitalen und analogen Raum einsetzt. + +3. Die Ziele umfassen insbesondere die Bewusstseinsbildung für die + verantwortungsvolle Nutzung von Technologien und die Bedeutung von + Privatsphäre und digitaler Souveränität, sowie die Förderung und + Weiterentwicklung freier, quelloffener, zugänglicher, + datensparsamer, dezentralisierter und sicherer Technologien. + +# Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks + +1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten + ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. + +2. Als ideelle Mittel dienen: + + 1. Einrichtung und Betrieb von öffentlichen Websites, Services und + sonstigen elektronischen Medien und elektronischer wie + physischer Infrastruktur, + + 2. Entwicklung, Betrieb und Verbreitung von freier Software, + freier Hardware und sonstigen freien Inhalten, sowie die Förderung + der Entwicklung, Betrieb, Verbreitung und Verwendung dieser + Technologien, + + 3. Veranstaltungen und Bildungsangebote + (Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Seminare, Kurse, + Workshops, Messen, Kongresse, Stammtische, Barcamps, etc.), + + 4. Unterstützung und Durchführung von Forschungs- und + Entwicklungsprojekten, + + 5. Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Öffentlichkeit, + + 6. Beratung und Unterstützung von Privatpersonen, Unternehmen, + Organisationen und öffentlichen Stellen, + + 7. Durchführung von Kampagnen, Aktionen und sonstigen Maßnahmen, + + 8. Herausgabe von digitalen und analogen Publikationen (Websites, + Blogs, Zeitschriften, Bücher, Videos, Filme, Podcasts, etc.), + + 9. Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Politik, Verwaltung, + Wirtschaft und Öffentlichkeit, + + 10. Erstellung von Gutachten, Studien, Analysen, etc., + + 11. Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, + + 12. Verfassen von Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, etc., + + 13. sonstige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseaussendungen, + Interviews, Werbung, etc.), sowie + + 14. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder + ähnliche Zwecke verfolgen. + +3. Als materielle Mittel dienen: + + 1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, + + 2. Subventionen und Förderungen, + + 3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, + + 4. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, + Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.), + + 5. Erträge aus Vereinsveranstaltungen (Teilnahmegebühren, etc.) und + Publikationen, + + 6. Honorare und Aufwandsentschädigungen, + + 7. Erträge aus Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen, + + 8. Sponsorings, Lizenzgebühren und Werbeeinnahmen. + +# Arten der Mitgliedschaft + +1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (Abs. 2), + außerordentliche (Abs. 3), ruhende (Abs. 4) und Ehrenmitglieder + (Abs. 5). + +2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit + beteiligen. + +3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit + vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten + Mitgliedsbeitrags fördern. + +4. Ruhende Mitglieder sind solche, die sich vorübergehend aus der + Vereinstätigkeit zurückziehen. Sie haben die Rechte und Pflichten + der außerordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des + Mitgliedsbeitrags befreit. Durch schriftliche Mitteilung an den + Vorstand kann die ruhende Mitgliedschaft beantragt oder die + vorhergehende ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft + wiederaufgenommen werden. + +5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer + Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben die Rechte und + Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung + des Mitgliedsbeitrags befreit. + +# Erwerb der Mitgliedschaft + +1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen + Personen werden, die sich zur Zielsetzung des Vereins bekennen. Die + Aufnahme als ordentliches Mitglied steht nur natürlichen Personen + offen. + +2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern + entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen + verweigert werden. Der Vorstand hat die Aufnahme binnen vier Wochen + zu beschließen. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht die Berufung an + das Schiedsgericht, wenn ein solches nicht besteht oder nicht + beschlussfähig ist an die Generalversammlung, zu. + +3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands + durch die Generalversammlung. + +# Beendigung der Mitgliedschaft + +1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen + durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt + und durch Ausschluss. + +2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand + schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits + geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht. + +3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz + zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen + Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der + Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung + der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. + +4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch + wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften + Verhaltens verfügt werden. + +5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 + genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des + Vorstands beschlossen werden. Bis ein Beschluss über diesen Antrag + ergeht, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand ruhend gestellt werden. + +# Rechte und Pflichten der Mitglieder + +1. Der Verein verpflichtet sich, alle Personen unabhängig von + Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, körperlichen oder psychischen + Beeinträchtigungen, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem + Status gleichberechtigt zu behandeln und zu fördern. + +2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins + teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das + Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive + Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. + +3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die + Einberufung einer Generalversammlung verlangen. + +4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über + die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. + Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von + Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine + solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. + +5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften + Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies + in der Generalversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden. + +6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach + Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und + der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die + Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. + +7. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur + pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in + der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der + Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das trotz + schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im + Rückstand ist, bis zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge ruhend + stellen. + +8. Ist es einem Mitglied nicht möglich, ausstehende Mitgliedsbeiträge + zu begleichen, kann es beim Vorstand eine Reduktion oder Nachsicht + des Mitgliedsbeitrages beantragen. + +# Vereinsorgane + +1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Artikel 9, 10), der + Vorstand (Artikel 11, 12, 13), die Rechnungsprüfung (Artikel 14) und + das Schiedsgericht (Artikel 15). + +# Generalversammlung + +1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des + Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet + einmal jährlich statt. + +2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf + + 1. Beschluss des Vorstands, + + 2. Beschluss der Generalversammlung, + + 3. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der + Mitglieder, + + 4. Verlangen der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG + 2002), + + 5. Beschluss eines Mitglieds der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 + zweiter Satz VereinsG 2002) oder + + 6. Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratel + + binnen vier Wochen statt. + +3. Die Generalversammlung kann auch als Online-Veranstaltung, als + hybride Online- und Offline-Veranstaltung, oder als dezentralisierte + Veranstaltung mit mehreren Veranstaltungsorten abgehalten werden. + Der Vorstand hat in diesem Fall geeignete Vorkehrungen zu treffen, + die technische Verfügbarkeit der Remote-Teilnahme an den + vorgesehenen Teilnahmeorten und die Integrität von Abstimmungen + sicherzustellen. + +4. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen + Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor + dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied dem Verein + bekanntgegebene Adresse, E-Mail, o.a.) einzuladen. Die Anberaumung + der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu + erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die + Rechnungsprüfung (Abs. 2 lit. e) oder durch eine gerichtlich + bestellte Kuratel (Abs. 2 lit. f). + +5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem + Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich + einzureichen. + +6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf + Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur + zur Tagesordnung gefasst werden. + +7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, deren + Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind, teilnahmeberechtigt und + verfügen über Rede- und Antragsrecht. Juristische Personen werden + durch ihre Organe vertreten, wobei nur eine natürliche Person pro + juristischer Person das Rede- und Antragsrecht, und gegebenenfalls + das Stimmrecht, ausüben darf. + +8. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, deren + Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind. Jedes ordentliche Mitglied hat + eine Stimme. + +9. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege + einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein + Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. + +10. Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit bei Anwesenheit + von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder + beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit + nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben + Tagesordnung statt, die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von + der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Der Vorsitz kann + darüber hinaus eine weitere Verschiebung um bis zu 90 Minuten + festsetzen, sofern davon auszugehen ist, dass dadurch verhinderten + Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht wird. + +11. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung + erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen + gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins + geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch + einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen + gültigen Stimmen. + +12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obperson, in deren + Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, + führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. + Das Protokoll wird von der Schriftführung des Vorstands geführt. + +13. Abweichend von Abs. 13 kann das einberufende Organ beschließen, dass + die Generalversammlung von einem anderen ordentlichen Mitglied + geleitet und/oder protokolliert wird. In diesem Fall ist die + Generalversammlung bei Beginn der Sitzung darüber zu informieren. + +14. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein + Protokoll aufzunehmen, das von der verfassenden Person und von der + Person, die den Vorsitz führt, zu unterzeichnen ist. Es ist allen + Mitgliedern binnen zwei Wochen nach der Generalversammlung + zuzusenden und auf vom Vorstand zu bestimmende Weise zu + veröffentlichen. In der veröffentlichten Form sind die Namen der + Mitglieder unkenntlich zu machen. Einwendungen gegen die Richtigkeit + des Protokolls sind vor der nächsten Generalversammlung beim + Vorstand schriftlich zu erheben, und in dieser zu behandeln. + +# Aufgaben der Generalversammlung + +Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: + +1. Beschlussfassung über den Voranschlag; + +2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des + Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung; + +3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der + Rechnungsprüfung; + +4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern der + Rechnungsprüfung und Verein; + +5. Entlastung des Vorstands; + +6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge + für ordentliche und außerordentliche Mitglieder; + +7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; + +8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige + Auflösung des Vereins; + +9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung + stehende Fragen. + +# Vorstand + +1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich der + Obperson und der Kassaführung. Der Vorstand kann um weitere Personen + erweitert werden. Insbesondere kann eine Stellvertretung für die + Obperson und die Kassaführung, sowie eine Schriftführung bestellt + werden. Überdies können weitere Personen zur Erfüllung bestimmter + Aufgaben bestellt werden. + +2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung + gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds + das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu + kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten + Generalversammlung einzuholen ist. + +3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt + oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist die Rechnungsprüfung + verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung + zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch die + Rechnungsprüfung handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche + Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung + einer Kuratel beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend + eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. + +4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist + möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. + +5. Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung von der + Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen von der Kassaführung, + einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, + darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. + +6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder + eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, zumindest + aber zwei, anwesend ist. + +7. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so fasst er seine + Beschlüsse einstimmig. Bei mehr als zwei Mitgliedern im Vorstand + fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei + Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obperson, bei + Verhinderung die der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen + die der Kassaführung. + +8. Mitglieder des Vorstandes müssen mögliche Interessenkonflikte + offenlegen und dürfen bei Entscheidungen, die sie persönlich + betreffen, nicht abstimmen, sofern dadurch die Beschlussfähigkeit + des Vorstandes nicht beeinträchtigt wird. + +9. Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung die + Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die Kassaführung. Ist + auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, obliegt der + Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder + jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder + mehrheitlich dazu bestimmen. + +10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt + die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11), + Rücktritt (Abs. 12) und durch sonstige Beendigung der + Vereinsmitgliedschaft (Abs. 13). + +11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder + einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit + Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. + +12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt + erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des + Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu + richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) + der Nachfolge wirksam. + +13. Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt seine + Funktion im Vorstand mit dem Austritt. Der Vorstand hat in diesem + Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Sinngemäß gilt + dies auch bei Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft aus anderem Grund. + +14. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, aus wichtigen Gründen vom + Vorsitz die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. + +# Aufgaben des Vorstands + +Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" +im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch +die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen +Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: + +1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden + Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben + und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; + +2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und + des Rechnungsabschlusses; + +3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen + des § 9 Abs. 2 lit. a - d dieser Statuten; + +4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die + Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; + +5. Verwaltung des Vereinsvermögens; + +6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen + Vereinsmitgliedern; + +7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins; + +# Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder + +1. Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins. + +2. Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche + Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der + Unterschrift der Obperson, in Geldangelegenheiten der Unterschrift + der Obperson und der Kassaführung. Rechtsgeschäfte zwischen + Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines + anderen Vorstandsmitglieds. + +3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu + vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der + Obperson erteilt werden, in Geldangelegenheiten nur gemeinsam mit + der Kassaführung. + +4. Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in + Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung + oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig + Anordnungen zu treffen. Soweit zumutbar und möglich ist zuvor das + Einvernehmen mit einem zweiten Vorstandsmitglied herzustellen. Im + Innenverhältnis bedürfen diese Anordnungen jedenfalls der + nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. + +5. Die Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im + Vorstand. + +6. Der Schriftführung obliegt die Führung der Protokolle der + Generalversammlung und des Vorstands. + +7. In den Fällen der Abs. 5 und 6 kann der Vorstand im Einzelfall + abweichende Verantwortlichkeiten festlegen. + +8. Die Kassaführung ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins + verantwortlich. + +9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson, der + Schriftführung und der Kassaführung ihre Stellvertretungen. Sofern + keine Schriftführung bestellt ist, fallen die entsprechenden + Aufgaben an die Kassaführung. + +10. Der Vorstand kann sich in Bezug auf seine internen Abläufe eine + Geschäftsordnung geben, die nicht den Statuten widersprechen darf. + +# Rechnungsprüfung + +1. Die Generalversammlung wählt eine Rechnungsprüfung bestehend aus + mindestens zwei Personen. Die Funktionsperiode ist identisch mit der + des Vorstands; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in der + Rechnungsprüfung ist persönlich auszuüben. + +2. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung dürfen keinem Organ - mit + Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit + Gegenstand der Prüfung ist. + +3. Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie + die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die + Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße + Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung hat dem Vorstand über + das Ergebnis der Prüfung zu berichten. + +4. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein + bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. + +5. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung haben das Recht, an + Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben im Vorstand aber kein Rede-, + Antrags- oder Stimmrecht. Sie sind vom Vorstand laufend über die + finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Nähere Regelungen + können zwischen Vorstand und Rechnungsprüfung vereinbart werden. + +6. Die Rechnungsprüfung hat der Generalversammlung über das Ergebnis + der Prüfung zu berichten und allenfalls in der Generalversammlung + den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen. + +7. Stellt die Rechnungsprüfung Fehlverhalten eines Mitglieds oder + Organs fest, so hat sie nach ihrem Ermessen den Vorstand zu + informieren, das Schiedsgericht anzurufen oder eine außerordentliche + Generalversammlung zu verlangen (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder + einzuberufen (§ 9 Abs. 2 lit. e). + +8. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11 + Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß. + +# Schiedsgericht + +1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden + Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist + eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des VereinsG 2002 und kein + Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. + +2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Generalversammlung + auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede + Funktion im Schiedsgericht ist persönlich auszuüben. Das + Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Werden weniger + als drei Mitglieder von der Generalversammlung gewählt, so ist das + Schiedsgericht handlungsunfähig und kann nicht angerufen werden. + +3. Ist das Schiedsgericht ausreichend besetzt und wird es angerufen, so + bildet es aus seiner Mitte einen Senat zu drei Personen. Die + Mitglieder des Senats dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der + Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der + Streitigkeit ist, und dürfen auch nicht in der Sache befangen sein. + Kann kein Senat gebildet werden, so ist der Fall abzuweisen. + +4. Der Senat entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei + Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. + Er entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen + sind vereinsintern endgültig. + +5. In seinen Entscheidungen kann der Senat insbesondere Beschlüsse der + Organe aufheben, Aufträge an den Vorstand oder Prüfaufträge an die + Rechnungsprüfung erteilen, sowie Mitgliedschaften beenden oder + ruhend stellen. Er ist in seinen Entscheidungen an die geltenden + Statuten und die anwendbaren Gesetze gebunden. + +6. Wird durch Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schiedsgericht die + Besetzung des Schiedsgerichts unzureichend, so kann bis zur nächsten + Generalversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand jedes + ordentliche Mitglied des Vereins vorübergehend als Ersatzmitglied in + das Schiedsgericht berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den + Vorsitz des Schiedsgerichts. + +7. Im Übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen des § 11 + Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß. + +# Zweigvereine + +1. Der Verein kann Zweigvereine errichten. Diese haben eigene Organe + und sind rechtlich selbständig. Sie dürfen "Private.coffee" als Teil + ihres Namens führen. Sie müssen jedenfalls in ihrer Bezeichnung auf + ihre Eigenschaft als Zweigverein hinweisen. + +2. Die Errichtung eines Zweigvereins bedarf eines Beschlusses der + Generalversammlung, die auch die Statuten des Zweigvereins zu + beschließen hat. Die Statuten des Zweigvereins dürfen zu den + Statuten des Vereins nicht im Widerspruch stehen. + +3. Die Mitglieder des Zweigvereins sind außerordentliche Mitglieder des + Vereins, falls die Generalversammlung keine abweichende Regelung + trifft. Die Mitgliedschaft im Zweigverein endet mit der Beendigung + der Mitgliedschaft im Verein. + +4. In Bezug auf Mitgliedsbeiträge und die Aufteilung dieser Beiträge + zwischen Verein und Zweigverein, sowie die dazu erforderlichen + Datenübermittlungen kann der Vorstand mit dem Zweigverein eine + gesonderte Vereinbarung treffen, soweit die Generalversammlung + diesbezüglich keine Regelung trifft. + +5. Das Schiedsgericht, wenn dieses nicht handlungsfähig ist der + Vorstand, kann dem Zweigverein die Nutzung des Vereinsnamens + untersagen, wenn der Zweigverein gegen die Statuten des Vereins + verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. + +# Datenschutz und Verschwiegenheit + +1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und + sonstiger Personen nur im Rahmen der Erfüllung seiner + satzungsgemäßen Zwecke und solange und soweit dies + datenschutzrechtlich zulässig ist. + +2. Zu diesem Zweck hat der Vorstand geeignete technische und + organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der + Datenverarbeitung zu gewährleisten, und im Rahmen einer + Datenschutzrichtlinie zu dokumentieren. + +3. Daten, die keiner Aufbewahrungsfrist unterliegen, sind zu löschen, + sobald sie für die Vereinszwecke nicht mehr benötigt werden. + +4. Die Organe des Vereins sind den Mitgliedern gegenüber zur + Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden + Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung vom Vorstand oder + von der Generalversammlung beschlossen wurde oder deren + Geheimhaltung sich aus der Natur der Sache ergibt, insbesondere in + Bezug auf persönliche Daten. Diese Verpflichtung besteht auch nach + dem Ausscheiden aus dem Verein fort. + +# Freiwillige Auflösung des Vereins + +1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem + Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit + Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen + werden. + +2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden + ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine + Person zu bestimmen, die mit der Liquidation beauftragt wird, und + Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva + verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. + +3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier + Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde + schriftlich anzuzeigen. + +4. Die freiwillige Auflösung erstreckt sich nur auf Zweigvereine, wenn + und soweit dies von der Generalversammlung ausdrücklich beschlossen + wird. + +# Verwendung der Vereinsmittel bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks + +Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten +Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen +für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu +verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen +zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. + +# Begriffsbestimmungen + +1. Im Sinne dieser Statuten umfasst die Bezeichnung "schriftlich" auch + elektronische Dokumente, insbesondere E-Mails oder sonstige vom + Vorstand zur Verfügung gestellte Kommunikationswege. Der Vorstand + entscheidet über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen im + elektronischen Schriftverkehr (z.B. elektronische Signaturen, + Verschlüsselungen, etc.). + +2. Soweit eine Funktionsperiode als "ein Jahr" angegeben ist, ist damit + der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen + gemeint, beginnend mit der Wahl des jeweiligen Organs und endend mit + der Wahl des Nachfolgeorgans.