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Datum: 20. Februar 2024
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# Private.coffee Statuten
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# Name und Sitz
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1. Der Verein führt den Namen **Private.coffee - Verein zur Förderung
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von Privatsphäre und digitaler Souveränität**. Die Kurzbezeichnung
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lautet **Private.coffee**.
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2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf
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das Bundesgebiet der Republik Österreich.
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3. Zweigvereine können im In- und Ausland errichtet werden. Sie sind
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rechtlich selbständig und haben eigene Statuten, die jedoch dem
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Vereinsstatut nicht widersprechen dürfen.
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# Zweck
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1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
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bezweckt die Förderung von Privatsphäre und digitaler Souveränität.
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2. Er versteht sich als progressive Organisation, die sich für Rechte
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und Freiheiten der Menschen sowie gesellschaftliche Teilhabe und
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Sicherheit im digitalen und analogen Raum einsetzt.
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3. Die Ziele umfassen insbesondere die Bewusstseinsbildung für die
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verantwortungsvolle Nutzung von Technologien und die Bedeutung von
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Privatsphäre und digitaler Souveränität, sowie die Förderung und
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Weiterentwicklung freier, quelloffener, zugänglicher,
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datensparsamer, dezentralisierter und sicherer Technologien.
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# Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
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ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
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2. Als ideelle Mittel dienen:
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1. Einrichtung und Betrieb von öffentlichen Websites, Services und
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sonstigen elektronischen Medien und elektronischer wie
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physischer Infrastruktur,
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2. Entwicklung, Betrieb und Verbreitung von freier Software,
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freier Hardware und sonstigen freien Inhalten, sowie die Förderung
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der Entwicklung, Betrieb, Verbreitung und Verwendung dieser
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Technologien,
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3. Veranstaltungen und Bildungsangebote
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(Diskussionsveranstaltungen, Vorträge, Seminare, Kurse,
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Workshops, Messen, Kongresse, Stammtische, Barcamps, etc.),
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4. Unterstützung und Durchführung von Forschungs- und
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Entwicklungsprojekten,
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5. Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Öffentlichkeit,
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6. Beratung und Unterstützung von Privatpersonen, Unternehmen,
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Organisationen und öffentlichen Stellen,
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7. Durchführung von Kampagnen, Aktionen und sonstigen Maßnahmen,
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8. Herausgabe von digitalen und analogen Publikationen (Websites,
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Blogs, Zeitschriften, Bücher, Videos, Filme, Podcasts, etc.),
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9. Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Politik, Verwaltung,
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Wirtschaft und Öffentlichkeit,
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10. Erstellung von Gutachten, Studien, Analysen, etc.,
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11. Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial,
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12. Verfassen von Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, etc.,
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13. sonstige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Presseaussendungen,
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Interviews, Werbung, etc.), sowie
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14. die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder
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ähnliche Zwecke verfolgen.
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3. Als materielle Mittel dienen:
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1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
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2. Subventionen und Förderungen,
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3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
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4. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte,
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Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.),
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5. Erträge aus Vereinsveranstaltungen (Teilnahmegebühren, etc.) und
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Publikationen,
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6. Honorare und Aufwandsentschädigungen,
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7. Erträge aus Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen,
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8. Sponsorings, Lizenzgebühren und Werbeeinnahmen.
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# Arten der Mitgliedschaft
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1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche (Abs. 2),
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außerordentliche (Abs. 3), ruhende (Abs. 4) und Ehrenmitglieder
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(Abs. 5).
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2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
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beteiligen.
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3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
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vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten
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Mitgliedsbeitrags fördern.
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4. Ruhende Mitglieder sind solche, die sich vorübergehend aus der
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Vereinstätigkeit zurückziehen. Sie haben die Rechte und Pflichten
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der außerordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des
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Mitgliedsbeitrags befreit. Durch schriftliche Mitteilung an den
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Vorstand kann die ruhende Mitgliedschaft beantragt oder die
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vorhergehende ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft
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wiederaufgenommen werden.
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5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
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Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben die Rechte und
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Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung
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des Mitgliedsbeitrags befreit.
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# Erwerb der Mitgliedschaft
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1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
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Personen werden, die sich zur Zielsetzung des Vereins bekennen. Die
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Aufnahme als ordentliches Mitglied steht nur natürlichen Personen
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offen.
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2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
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entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
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verweigert werden. Der Vorstand hat die Aufnahme binnen vier Wochen
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zu beschließen. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht die Berufung an
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das Schiedsgericht, wenn ein solches nicht besteht oder nicht
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beschlussfähig ist an die Generalversammlung, zu.
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3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands
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durch die Generalversammlung.
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# Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
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durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
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und durch Ausschluss.
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2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand
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schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits
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geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
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3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
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zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
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Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
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Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
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der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
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wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und unehrenhaften
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Verhaltens verfügt werden.
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5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
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genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
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Vorstands beschlossen werden. Bis ein Beschluss über diesen Antrag
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ergeht, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand ruhend gestellt werden.
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# Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Der Verein verpflichtet sich, alle Personen unabhängig von
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Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, körperlichen oder psychischen
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Beeinträchtigungen, sexueller Orientierung oder sozioökonomischem
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Status gleichberechtigt zu behandeln und zu fördern.
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2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
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teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
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Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
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Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
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3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
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Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
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4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
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die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
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Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
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Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
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solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
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Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
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in der Generalversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden.
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6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
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Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
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der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
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Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
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7. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
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pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in
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der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der
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Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das trotz
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schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
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Rückstand ist, bis zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge ruhend
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stellen.
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8. Ist es einem Mitglied nicht möglich, ausstehende Mitgliedsbeiträge
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zu begleichen, kann es beim Vorstand eine Reduktion oder Nachsicht
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des Mitgliedsbeitrages beantragen.
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# Vereinsorgane
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1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Artikel 9, 10), der
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Vorstand (Artikel 11, 12, 13), die Rechnungsprüfung (Artikel 14) und
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das Schiedsgericht (Artikel 15).
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# Generalversammlung
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1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des
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Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
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einmal jährlich statt.
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2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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1. Beschluss des Vorstands,
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2. Beschluss der Generalversammlung,
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3. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
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Mitglieder,
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4. Verlangen der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG
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2002),
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5. Beschluss eines Mitglieds der Rechnungsprüfung (§ 21 Abs. 5
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zweiter Satz VereinsG 2002) oder
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6. Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratel
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binnen vier Wochen statt.
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3. Die Generalversammlung kann auch als Online-Veranstaltung, als
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hybride Online- und Offline-Veranstaltung, oder als dezentralisierte
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Veranstaltung mit mehreren Veranstaltungsorten abgehalten werden.
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Der Vorstand hat in diesem Fall geeignete Vorkehrungen zu treffen,
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die technische Verfügbarkeit der Remote-Teilnahme an den
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vorgesehenen Teilnahmeorten und die Integrität von Abstimmungen
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sicherzustellen.
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4. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
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Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
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dem Termin schriftlich (an die vom Mitglied dem Verein
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bekanntgegebene Adresse, E-Mail, o.a.) einzuladen. Die Anberaumung
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der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
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erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die
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Rechnungsprüfung (Abs. 2 lit. e) oder durch eine gerichtlich
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bestellte Kuratel (Abs. 2 lit. f).
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5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
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Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
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einzureichen.
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6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
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Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
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zur Tagesordnung gefasst werden.
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7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, deren
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Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind, teilnahmeberechtigt und
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verfügen über Rede- und Antragsrecht. Juristische Personen werden
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durch ihre Organe vertreten, wobei nur eine natürliche Person pro
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juristischer Person das Rede- und Antragsrecht, und gegebenenfalls
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das Stimmrecht, ausüben darf.
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8. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, deren
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Mitgliedsbeiträge nicht säumig sind. Jedes ordentliche Mitglied hat
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eine Stimme.
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9. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
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einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein
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Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
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10. Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit bei Anwesenheit
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von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
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beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit
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nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben
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Tagesordnung statt, die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von
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der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Der Vorsitz kann
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darüber hinaus eine weitere Verschiebung um bis zu 90 Minuten
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festsetzen, sofern davon auszugehen ist, dass dadurch verhinderten
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Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung ermöglicht wird.
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11. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
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erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
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gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
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geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
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einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
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gültigen Stimmen.
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12. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obperson, in deren
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Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist,
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führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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Das Protokoll wird von der Schriftführung des Vorstands geführt.
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13. Abweichend von Abs. 13 kann das einberufende Organ beschließen, dass
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die Generalversammlung von einem anderen ordentlichen Mitglied
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geleitet und/oder protokolliert wird. In diesem Fall ist die
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Generalversammlung bei Beginn der Sitzung darüber zu informieren.
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14. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein
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Protokoll aufzunehmen, das von der verfassenden Person und von der
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Person, die den Vorsitz führt, zu unterzeichnen ist. Es ist allen
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Mitgliedern binnen zwei Wochen nach der Generalversammlung
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zuzusenden und auf vom Vorstand zu bestimmende Weise zu
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veröffentlichen. In der veröffentlichten Form sind die Namen der
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Mitglieder unkenntlich zu machen. Einwendungen gegen die Richtigkeit
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des Protokolls sind vor der nächsten Generalversammlung beim
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Vorstand schriftlich zu erheben, und in dieser zu behandeln.
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# Aufgaben der Generalversammlung
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Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
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2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
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Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfung;
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3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
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Rechnungsprüfung;
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4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern der
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Rechnungsprüfung und Verein;
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5. Entlastung des Vorstands;
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6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
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für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
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7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
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Auflösung des Vereins;
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9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
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stehende Fragen.
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# Vorstand
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1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich der
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Obperson und der Kassaführung. Der Vorstand kann um weitere Personen
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erweitert werden. Insbesondere kann eine Stellvertretung für die
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Obperson und die Kassaführung, sowie eine Schriftführung bestellt
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werden. Überdies können weitere Personen zur Erfüllung bestimmter
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Aufgaben bestellt werden.
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2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung
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gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds
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das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
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kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten
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Generalversammlung einzuholen ist.
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3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
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oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist die Rechnungsprüfung
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verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
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zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch die
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Rechnungsprüfung handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
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Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
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einer Kuratel beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend
|
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eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist
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möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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5. Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung von der
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||
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Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen von der Kassaführung,
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einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
|
||
|
darf jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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|
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
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eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, zumindest
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|
aber zwei, anwesend ist.
|
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7. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, so fasst er seine
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||
|
Beschlüsse einstimmig. Bei mehr als zwei Mitgliedern im Vorstand
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fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
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Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obperson, bei
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Verhinderung die der Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen
|
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|
die der Kassaführung.
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8. Mitglieder des Vorstandes müssen mögliche Interessenkonflikte
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offenlegen und dürfen bei Entscheidungen, die sie persönlich
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betreffen, nicht abstimmen, sofern dadurch die Beschlussfähigkeit
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des Vorstandes nicht beeinträchtigt wird.
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9. Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung die
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||
|
Stellvertretung, in Ermangelung einer solchen die Kassaführung. Ist
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||
|
auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, obliegt der
|
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|
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
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||
|
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
|
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|
mehrheitlich dazu bestimmen.
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10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
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die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11),
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Rücktritt (Abs. 12) und durch sonstige Beendigung der
|
||
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Vereinsmitgliedschaft (Abs. 13).
|
||
|
|
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11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
|
||
|
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
|
||
|
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
|
||
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12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
|
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erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
|
||
|
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
|
||
|
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
|
||
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der Nachfolge wirksam.
|
||
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13. Tritt ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt seine
|
||
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Funktion im Vorstand mit dem Austritt. Der Vorstand hat in diesem
|
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Fall unverzüglich ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Sinngemäß gilt
|
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dies auch bei Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft aus anderem Grund.
|
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14. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, aus wichtigen Gründen vom
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Vorsitz die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen.
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# Aufgaben des Vorstands
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
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im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
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die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
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Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
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Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
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und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
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2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und
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des Rechnungsabschlusses;
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3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
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des § 9 Abs. 2 lit. a - d dieser Statuten;
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4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
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Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
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6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
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Vereinsmitgliedern;
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7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
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# Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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1. Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
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2. Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
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Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
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Unterschrift der Obperson, in Geldangelegenheiten der Unterschrift
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der Obperson und der Kassaführung. Rechtsgeschäfte zwischen
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Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines
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anderen Vorstandsmitglieds.
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3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
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vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der
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Obperson erteilt werden, in Geldangelegenheiten nur gemeinsam mit
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der Kassaführung.
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4. Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in
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Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
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oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
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Anordnungen zu treffen. Soweit zumutbar und möglich ist zuvor das
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Einvernehmen mit einem zweiten Vorstandsmitglied herzustellen. Im
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Innenverhältnis bedürfen diese Anordnungen jedenfalls der
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nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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5. Die Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
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Vorstand.
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6. Der Schriftführung obliegt die Führung der Protokolle der
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Generalversammlung und des Vorstands.
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7. In den Fällen der Abs. 5 und 6 kann der Vorstand im Einzelfall
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abweichende Verantwortlichkeiten festlegen.
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8. Die Kassaführung ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
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verantwortlich.
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9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson, der
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Schriftführung und der Kassaführung ihre Stellvertretungen. Sofern
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keine Schriftführung bestellt ist, fallen die entsprechenden
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Aufgaben an die Kassaführung.
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10. Der Vorstand kann sich in Bezug auf seine internen Abläufe eine
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Geschäftsordnung geben, die nicht den Statuten widersprechen darf.
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# Rechnungsprüfung
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1. Die Generalversammlung wählt eine Rechnungsprüfung bestehend aus
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mindestens zwei Personen. Die Funktionsperiode ist identisch mit der
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des Vorstands; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion in der
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Rechnungsprüfung ist persönlich auszuüben.
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2. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung dürfen keinem Organ - mit
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Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
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Gegenstand der Prüfung ist.
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3. Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
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die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
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Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
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Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfung hat dem Vorstand über
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das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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4. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern der Rechnungsprüfung und Verein
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bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
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5. Die Mitglieder der Rechnungsprüfung haben das Recht, an
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Vorstandssitzungen teilzunehmen, haben im Vorstand aber kein Rede-,
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Antrags- oder Stimmrecht. Sie sind vom Vorstand laufend über die
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finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Nähere Regelungen
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können zwischen Vorstand und Rechnungsprüfung vereinbart werden.
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6. Die Rechnungsprüfung hat der Generalversammlung über das Ergebnis
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der Prüfung zu berichten und allenfalls in der Generalversammlung
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den Antrag auf Entlastung des Vorstands zu stellen.
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7. Stellt die Rechnungsprüfung Fehlverhalten eines Mitglieds oder
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Organs fest, so hat sie nach ihrem Ermessen den Vorstand zu
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informieren, das Schiedsgericht anzurufen oder eine außerordentliche
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Generalversammlung zu verlangen (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder
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einzuberufen (§ 9 Abs. 2 lit. e).
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8. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfung die Bestimmungen des § 11
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Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
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# Schiedsgericht
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1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
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Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
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eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des VereinsG 2002 und kein
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Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Generalversammlung
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auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede
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Funktion im Schiedsgericht ist persönlich auszuüben. Das
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Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz. Werden weniger
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als drei Mitglieder von der Generalversammlung gewählt, so ist das
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Schiedsgericht handlungsunfähig und kann nicht angerufen werden.
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3. Ist das Schiedsgericht ausreichend besetzt und wird es angerufen, so
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bildet es aus seiner Mitte einen Senat zu drei Personen. Die
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Mitglieder des Senats dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der
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Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
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Streitigkeit ist, und dürfen auch nicht in der Sache befangen sein.
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Kann kein Senat gebildet werden, so ist der Fall abzuweisen.
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4. Der Senat entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
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Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
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Er entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
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sind vereinsintern endgültig.
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5. In seinen Entscheidungen kann der Senat insbesondere Beschlüsse der
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Organe aufheben, Aufträge an den Vorstand oder Prüfaufträge an die
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Rechnungsprüfung erteilen, sowie Mitgliedschaften beenden oder
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ruhend stellen. Er ist in seinen Entscheidungen an die geltenden
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Statuten und die anwendbaren Gesetze gebunden.
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6. Wird durch Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Schiedsgericht die
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Besetzung des Schiedsgerichts unzureichend, so kann bis zur nächsten
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Generalversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand jedes
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ordentliche Mitglied des Vereins vorübergehend als Ersatzmitglied in
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das Schiedsgericht berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den
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Vorsitz des Schiedsgerichts.
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7. Im Übrigen gelten für das Schiedsgericht die Bestimmungen des § 11
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Abs. 10 bis 13 dieser Statuten sinngemäß.
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# Zweigvereine
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1. Der Verein kann Zweigvereine errichten. Diese haben eigene Organe
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und sind rechtlich selbständig. Sie dürfen "Private.coffee" als Teil
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ihres Namens führen. Sie müssen jedenfalls in ihrer Bezeichnung auf
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ihre Eigenschaft als Zweigverein hinweisen.
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2. Die Errichtung eines Zweigvereins bedarf eines Beschlusses der
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Generalversammlung, die auch die Statuten des Zweigvereins zu
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beschließen hat. Die Statuten des Zweigvereins dürfen zu den
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Statuten des Vereins nicht im Widerspruch stehen.
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3. Die Mitglieder des Zweigvereins sind außerordentliche Mitglieder des
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Vereins, falls die Generalversammlung keine abweichende Regelung
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trifft. Die Mitgliedschaft im Zweigverein endet mit der Beendigung
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der Mitgliedschaft im Verein.
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4. In Bezug auf Mitgliedsbeiträge und die Aufteilung dieser Beiträge
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zwischen Verein und Zweigverein, sowie die dazu erforderlichen
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Datenübermittlungen kann der Vorstand mit dem Zweigverein eine
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gesonderte Vereinbarung treffen, soweit die Generalversammlung
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diesbezüglich keine Regelung trifft.
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5. Das Schiedsgericht, wenn dieses nicht handlungsfähig ist der
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Vorstand, kann dem Zweigverein die Nutzung des Vereinsnamens
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untersagen, wenn der Zweigverein gegen die Statuten des Vereins
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verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
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# Datenschutz und Verschwiegenheit
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1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und
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sonstiger Personen nur im Rahmen der Erfüllung seiner
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satzungsgemäßen Zwecke und solange und soweit dies
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datenschutzrechtlich zulässig ist.
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2. Zu diesem Zweck hat der Vorstand geeignete technische und
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organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der
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Datenverarbeitung zu gewährleisten, und im Rahmen einer
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Datenschutzrichtlinie zu dokumentieren.
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3. Daten, die keiner Aufbewahrungsfrist unterliegen, sind zu löschen,
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sobald sie für die Vereinszwecke nicht mehr benötigt werden.
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4. Die Organe des Vereins sind den Mitgliedern gegenüber zur
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Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden
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Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung vom Vorstand oder
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von der Generalversammlung beschlossen wurde oder deren
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Geheimhaltung sich aus der Natur der Sache ergibt, insbesondere in
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Bezug auf persönliche Daten. Diese Verpflichtung besteht auch nach
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dem Ausscheiden aus dem Verein fort.
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# Freiwillige Auflösung des Vereins
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1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
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Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
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Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
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werden.
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2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
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ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine
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Person zu bestimmen, die mit der Liquidation beauftragt wird, und
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Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva
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verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
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3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier
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Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
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schriftlich anzuzeigen.
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4. Die freiwillige Auflösung erstreckt sich nur auf Zweigvereine, wenn
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und soweit dies von der Generalversammlung ausdrücklich beschlossen
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wird.
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# Verwendung der Vereinsmittel bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
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Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen
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für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu
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verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen
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zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
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# Begriffsbestimmungen
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1. Im Sinne dieser Statuten umfasst die Bezeichnung "schriftlich" auch
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elektronische Dokumente, insbesondere E-Mails oder sonstige vom
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Vorstand zur Verfügung gestellte Kommunikationswege. Der Vorstand
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entscheidet über allenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen im
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elektronischen Schriftverkehr (z.B. elektronische Signaturen,
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Verschlüsselungen, etc.).
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2. Soweit eine Funktionsperiode als "ein Jahr" angegeben ist, ist damit
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der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen
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gemeint, beginnend mit der Wahl des jeweiligen Organs und endend mit
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der Wahl des Nachfolgeorgans.
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